Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

8.  Lösung
einer  be—
sonderen  Erlaubniskarte

durch  den
Mieter  usw.
des  Kraftfahrzeugs.


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Bestimmung  im  §  113  Abs.  5  findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Geltungsdauer  der
neuen  Karte  ist  von  dem  Ablauf  der  bisherigen  Karte  zu  berechnen,  wenn  in  diesem  Zeitpunkt
  eine  Unterbrechung  des  Gebrauchs  des  Fahrzeugs  nicht  erfolgt  ist.

(4)  In  Fällen,  in  denen  zwischen  dem  Antrag  auf  Erneuerung  der  alten  und  Verabfolgung
  der  neuen  Steuerkarte  das  Fahrzeug  benutzt  werden  soll,  kann  von  der  vorherigen
Einreichung  der  alten  Karte  und  der  Zulassungsbescheinigung  zunächst  abgesehen  werden;
der  Antragsteller  ist  jedoch  anzuhalten,  alsbald  die  alte  Karte  abzuliefern  und  die  Zulassungsbescheinigung
  vorzulegen.

§  123.

(1)  Die  Steuerstelle  hat  die  Erneuerung  der  Erlaubniskarten  durch  die  Bezirksliste
(§  116)  zu  überwachen.

(2)  Hat  bis  zum  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  einer  Erlaubniskarte  der  Steuerpflichtige
die  Erneuerung  nicht  beantragt,  so  ist  er,  soweit  nicht  die  Bestimmung  des  §  117  Abk.  5
Platz  greift,  mit  kurzer  Frist  hieran  zu  erinnern,  nötigenfalls  unter  der  Androhung,  daß,
vorbehaltlich  der  Einleitung  des  Strafverfahrens,  bei  Nichterneuerung  der  Erlaubniskarte  die
Einziehung  der  Zulassungsbescheinigung  und  des  Kennzeichens  bei  der  zuständigen  höheren
Verwaltungsbehörde  beantragt  werde.  Die  Erinnerung  ist  mit  der  Aufforderung  zu  verbinden,
  der  Steuerstelle  Mitteilung  zu  machen,  falls  das  Fahrzeug  von  dem  Steuerpflichtigen
nicht  mehr  gebraucht  wird  oder  der  Steuerpflicht  nicht  mehr  unterliegt.

(3)  Erledigt  sich  hiernach  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Ausstellung  einer  neuen  Karte
nicht  und  wird  auch  nicht  der  Antrag  auf  Erneuerung  der  Erlaubniskarte  gestellt,  so  ersucht
die  Steuerstelle  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde,  die  Zulassungsbescheinigung  und
das  Kennzeichen  einzuziehen  oder,  sofern  die  Einziehung  des  Kennzeichens  nicht  zulässig  ist,
den  Dienststempel  auf  diesem  augenfällig  zu  vernichten.  Nach  Eingang  einer  Mitteilung
über  die  Ausführung  des  Ersuchens  wird  die  Eintragung  in  der  Bezirksliste  gelöscht.

(4)  Auf  die  verspätete  oder  unterlassene  Erneuerung  der  Steuerkarten  finden  die
Bestimmungen  im  §  115  entsprechende  Anwendung.

8  124.

(1)  Ist  dem  Eigenbesitzer  gegenüber  ein  anderer  zum  Besitze  des  Kraftfahrzeugs  infolge
Ermietung  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrund  zum  Gebrauch  auf  Zeit  berechtigt,  so  ist
für  diese  Zeit  der  andere  zur  Anmeldung  und  Lösung  der  Erlaubniskarte  für  seine  Person
verpflichtet,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  für  den  Eigenbesitzer  für  den  gleichen  Zeitraum  bereits
eine  Erlaubniskarte  ausgestellt  ist  oder  nicht.  Die  Verpflichtung  des  anderen  fällt  weg,
wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen
worden  und  die  Abgabe  für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet  ist.