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(2) Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine
Steuer erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitigkeit
Anwendung.
(3) Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbar—
staat abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden,
so gelten als Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 km von der Grenze
entfernt wohnen.
(4) Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund
der Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen.
(5) Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht
amtskundig, so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antrag-
steller durch eine ortspolizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt.
128.
12. Steuer- (1) Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Ver-
relnnen bindung zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen
verkehr auf Strecken durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanz-
kurzen behörde im Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungs-
n- maßnahmen von der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen
Grenzgebicts. werden, sofern die im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt
zurückgelegt wird.
(2) Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen
Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu
besorgen ist.
129.
183. Lösung Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe
der eraub- liegt demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt.
130.
(1) Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland
mit eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der
Ingebrauchnahme des Fahrzeugs im Inland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle
(§ 108 Abs. 2) zu bewirken.