Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine 
Steuer erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitigkeit 
Anwendung. 
(3) Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbar— 
staat abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, 
so gelten als Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 km von der Grenze 
entfernt wohnen. 
(4) Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund 
der Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen. 
(5) Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht 
amtskundig, so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antrag- 
steller durch eine ortspolizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt. 
128. 
12. Steuer- (1) Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Ver- 
relnnen bindung zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen 
verkehr auf Strecken durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanz- 
kurzen behörde im Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungs- 
n- maßnahmen von der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen 
Grenzgebicts. werden, sofern die im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt 
zurückgelegt wird. 
(2) Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen 
Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu 
besorgen ist. 
129. 
183. Lösung Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe 
der eraub- liegt demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
130. 
(1) Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland 
mit eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der 
Ingebrauchnahme des Fahrzeugs im Inland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle 
(§ 108 Abs. 2) zu bewirken.
	        
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