Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Be— 
W.Ar scheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 26, 27. 
(3) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt 
die eine Ausfertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die 
andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurück. 
(4) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) für die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften 
treffen, insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen 
geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen. 
O) Einziehung (5) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung 
air den, der bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landes- 
regierung vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann 
kosten. 
" den Monatsgesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt 
baren Geldes abgeliefert werden,) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Be- 
stätigung des Empfanges und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg 
zum Anmeldungsbuche. 
§ 161. 
7. Ver- (1) Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die §§ 152 bis 160 
Lenkrun pon entsprechende Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Ent- 
und im Aus-richtung der Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser 
land errichteter die steuerpflichtige Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich 
Urkunden, auf den für die Besteuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung 
und Einzahlung des Abgabebetrags wird die Urschrift — mit dem im § 159 Abs. 1 
vorgeschriebenen Stempelverwendungsvermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift 
als Beleg zum Anmeldungsbuche genommen. 
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Ausland beurkundet, so ist die Ver- 
steuerung binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkt zu bewirken, in welchem die Urkunde 
in das Inland gelangt ist. 
8 1632. 
8. Feststellung (1) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hin— 
der Steuer= weis auf die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der 
freiheit Urschrift, Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk 
ist mit Orts- und Zeitangabe sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich 
zu vollziehen. 
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern 
die Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag
	        
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