Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 221 
8 191. 
(1) Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktiobehörde ermitteln zu lassen und c) Ermittelung 
dem Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittelung diesem selbst auftragen. run en 
(2) Über die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung Stellen. 
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin 
vorzutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer 
für jedes Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu vermerken, ob und wann 
eine Stempelprüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu 
prüfenden Stellen ist in der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weg- 
gefallenen Stellen außerdem kurz der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang 
sind diejenigen Aktiengesellschaften des Bezirkes aufzuführen, welche Befreiung vom Aktien- 
stempel genießen. 
§ 192. 
(1) Die der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 4 und 10 a) Fristen für 
unterliegenden Stellen sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der die Stempel- 
Prüfung zu unterwerfen. Die Direktiobehörde kann die Frist auf fünf Jahre ausdehnen, prufung. 
wenn im Geschäftsbetriebe der Stelle abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur in 
geringem Umfang oder nur solche von einfacher Natur vorkommen. 
(2) Rennwettbetriebe sind mindestens einmal jährlich, bei Rennvereinen, die nicht mehr 
als einen Renntag mit Rennwettbetrieb jährlich veranstalteu, mindestens einmal binnen 
drei Jahren zu prüfen. 
(3) Stellen, welche hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 6 oder 7 
der Stempelprüfung durch Prüfungsbeamte unterliegen (§ 188 Abs. 2, § 190), sind 
mindestens einmal jährlich, private Verkehrsanstalten, die zum Abrechnungsverfahren zuge- 
lassen sind, mindestens alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Für die Prüfung 
des Frachturkundenstempels im Schiffsverkehr kann die Direktivbehörde auf Antrag die 
Prüfungsfrist bis auf fünf Jahre verlängern. In diesem Falle muß sich der Antragsteller 
schriftlich verpflichten, die Frachturkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist ent- 
sprechenden Zeitraums aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist abzu- 
lehnen, wenn durch die Fristverlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich erschwert 
werden würde. 
§ 193. 
(1) Die Prüfungsbeamten haben die prüfungspflichtigen Stellen innerhalb des dafür e) Grundsätze 
festgesetzten Zeitraums der Prüfung zu unterziehen. Etwaige Uberschreitungen der Fristen ore Stemr 
sind im Jahresberichte (§ 196 Abs. 1) kurz zu begründen. fung.
	        
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