Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 231 
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beauf— 
sichtigen. Die Kassenbeamten haben die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und 
das Zählwerk der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. frei— 
gegeben werden muß, mindestens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine 
unter amtlichem Verschlusse zu halten. 
(83) Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß 
der Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen 
§ 10 Abfs. 3) eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. 
abgestempelt werden. Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des 
Zählwerkes vor Beginn und nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der 
Anzahl der zur Abstempelung angemeldeten Papiere zu vergleichen. 
8 208. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempel= 10. Behand- 
abgabe usw. sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und lung der An- 
einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die weltungen. 
Anmeldungen und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (§ 200) einzutragen 
sind, sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
209. 
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung 11. Stundung 
der Abgabe (8§ 30 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen des Lotterie- 
l8. 
erfolgen auf Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, stempels 
für Rechnung der Landesregierungen. 
8 210. 
(1) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (§§ 182 bis 184) ist nur 12. Buchung 
durch das Anmeldungsbuch (§ 200) nachzuweisen. Erstarhungen 
(2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verab- 
solgende Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 202) abzuschreiben. 
8 211. 
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern gesondert 
von den sonstigen Erstattungen, und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehr 
mit dem Ausland und im Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen.
	        
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