Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

 

eseh  und  Verurhunngs-guct

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  2.

München,  den  10.  Januar  1912.
Inhalt:

#Nönigliche  Verordnung  vom  9.  Januar  1912  über  den  amtsärztlichen  Dienst  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  und  den  Gerichten.  —  Königliche  Verordnung  vom  9.  Jannar  1912  über  die  Meldepflicht  der
Arzte  und  Zahnärzte.  —  Hofdienst-Nachrichten.

 

 

 

Königliche  Verordnung  über  den  amtsärztlichen  Dienst  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
und  den  Gerichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
TZuitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Koöniglicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen  zu  verordnen,  was  folgt:

8  1.  Allgemeine
Der  amtsärztliche  Dienst  wird  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  von  den  Bezirks-  Vorschriften.
ärzten,  bei  den  Landgerichten  von  den  Landgerichtsärzten,  bei  den  Amtsgerichten  von  den
Landgerichtsärzten  oder  den  Bezirksärzten  versehen.
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