Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Zu

§8  Abs.  II,  5.

Dienstesaufgaben
  des
Landgerichtsarztes.


Dienstesaufgaben
  des
Hilfsarztes.

Ortliche  Zuständigkeit.


12

I  Der  Bezirksarzt  hat  sich,  wenn  seine  im  Bereiche  dieser  Aufgaben  gegebenen
Anordnungen  nicht  befolgt  werden  oder  wenn  er  besondere  Mißstände  wahrnimmt,  an  die
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  wenden,  welche  die  weiter  gebotenen  Maßnahmen  treffen  wird.
Der  Distriktsverwaltungsbehörde  ist  es  unbenommen,  sich  an  der  Musterung  der  in  2
bezeichneten  Geschäfte  zu  beteiligen;  ebenso  bleibt  ihre  allgemeine  polizeiliche  Zuständigkeit
bezüglich  der  Uberwachung  der  in  1,  3  und  4  bezeichneten  Personen  unberührt.

III  Dem  Staatsministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  dem  Bezirksarzt  im  Benehmen  mit
den  beteiligten  Staatsministerien  weitere  Dienstgeschäfte  zur  selbständigen  Erledigung  zuzuweisen.

8  10.

Der  amtsärztliche  Dienst  des  Bezirksarztes  bei  dem  Amtsgerichte  umfaßt  die  Abgabe
von  Gutachten  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehörigen  Rechtsangelegenheiten,
die  Mitwirkung  bei  der  gerichtlichen  Untersuchung  von  Leichen,  die  gesundheitliche  Überwachung
  der  Amtsgerichtsgefängnisse  seines  Dienstbezirks  und  die  sonstigen  nach  der  Hausordnung
  für  die  Gerichtsgefängnisse  dem  Gefängnisarzt  obliegenden  Leistungen,  soweit  der
Dienst  nicht  von  dem  Landgerichtsarzt  oder  einem  anderen  Arzte  versehen  wird.

§  11.

Die  Dienstesaufgaben  des  Landgerichtsarztes  bestehen  in  der  Abgabe  von  Gutachten
in  den  zur  Zuständigkeit  des  Landgerichts  und  des  Amtsgerichts  seines  Dienstsitzes  gehörenden
Rechtsangelegenheiten,  in  der  Mitwirkung  bei  der  gerichtlichen  Untersuchung  von  Leichen,  in
der  gesundheitlichen  Uberwachung  der  Gefängnisse  des  Landgerichts  uud  des  Amtsgerichts
seines  Dienstsitzes  und  in  den  sonstigen  nach  der  Hausordnung  für  die  Gerichtsgefängnisse
dem  Gefängnisarzt  obliegenden  Leistungen,  soweit  hierfür  nicht  ein  anderer  Arzt  bestellt  ist.
Dem  Staatsministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  der  Justiz  nähere  Vorschriften  über  die  Dienstesaufgaben  des  Landgerichtsarztes
zu  erlassen  und  die  Dienstesaufgaben  zu  erweitern.

§  12.
Die  Dienstesaufgaben  des  Hilfsarztes  werden  durch  seine  Dienstordnung,  im  übrigen
durch  die  Anordnungen  des  Amtsarztes,  dem  er  beigegeben  ist,  bestimmt.

8  13.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Amtsärzte  und  ihrer  Hilfsärzte  erstreckt  sich,  soweit  nichts
anderes  bestimmt  ist,  auf  den  Amtsbezirk  der  Behörden,  für  die  sie  aufgestellt  sind.
Die  örtliche  Zuständigkeit  der  nach  §  1  Abs.  II  oder  III  bestellten  Arzte  in  der  Besorgung
von  Geschäften  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  bestimmt
sich  nach  der  Anordnung  des  Staatsministeriums  des  Innern.