Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  2.  11

3.  in  der  Beratung  und  Unterstützung  sonstiger  öffentlicher  Behörden  und  Beamten
auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen
Vorschriften;

4.  in  der  Ausstellung  von  amtsärztlichen  Zeugnissen,  Gutachten  und  Bescheinigungen
in  Fällen,  in  denen  die  Beibringung  solcher  Zeugnisse,  Gutachten  oder  Bescheinigungen
  vorgeschrieben  ist;

5.  in  der  Wahrnehmung  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den  Amtsgerichten  seines
Bezirkes,  soweit  der  Dienst  nicht  von  dem  Landgerichtsarzte  oder  einem  anderen
Arzte  versehen  wird;

6.  in  der  Vornahme  der  öffentlichen  Impfung,  soweit  hierfür  nicht  ein  anderer  Arzt
vom  Staatsministerium  des  Innern  als  öffentlicher  Impfarzt  bestellt  ist;

7.  in  der  Vornahme  ärztlicher  Untersuchungen  an  Stelle  des  Militärarztes  nach
den  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften;

8.  in  der  Leistung  ärztlicher  Hilfe  in  Notfällen.

III  Der  Bezirksarzt  hat  sich  bei  Erledigung  seiner  Dienstesaufgaben  in  steter  Fühlung
mit  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  soweit  deren  Geschäftskreis  berührt  ist,  zu  halten.

IV  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Dienstesaufgaben  werden  von  dem  Staatsministerium
des  Innern  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Staatsministerien  erlassen.  Dem  Staatsministerium
  des  Innern  bleibt  auch  vorbehalten,  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  Staatsministerien
  die  Dienstesaufgaben  zu  erweitern.

§  9.  Zu
1  ...  «§8Avi.11,1.
Zur  selbständigen  Erledigung  werden  dem  Bezirksarzt  überwiesen:  Selbständig
1.  die  Überwachung  der  Hilfspersonen  im  Gesundheitswesen  in  Bezug  auf  die  zu  erledigende
technische  Seite  ihrer  Berufsausübung;  Verwaltungsfte.


2.  die  Musterung  der  Apotheken  und  des  Geschäftsbetriebs  von  Personen,  die  dem  geschafte

freien  Verkehr  überlassene  Arzneimittel  gewerbsmäßig  feilhalten,  und  von  Personen,
die  zur  gewerbsmäßigen  Zubereitung  oder  Feilhaltung  von  Giften  berechtigt  sind;

3.  die  Überwachung  der  Personen,  die  ohne  entsprechende  staatliche  Anerkennung  die
Heilkunde  bei  Menschen  gewerbsmäßig  ausüben,  in  Bezug  auf  die  technische  Seite
der  Gewerbeausübung;

4.  die  gesundheitliche  Uberwachung  der  Pflegekinder,  Gebrechlichen  und  Geisteskranken,
die  nicht  in  öffentlichen  Anstalten  untergebracht  sind;

5.  die  Ermittlungen  und  vorläufigen  unverschieblichen  Anordnungen  zur  Bekämpfung
übertragbarer  Krankheiten.