thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel  8.
Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse

1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2)  für  das  Seewesen;

3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen;

4)  für  Handel  und  Verkehr;

5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;

6)  für  Justizwesen;

7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  vier  Bundesstaaten
  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.  Die
Mitglieder  der  Ausschüsse  zu  1  und  2  werden  von  dem  Bundesfeldherrn  ernannt,  die  der
übrigen  von  dem  Bundesrathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für
jede  Session  des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden
  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.  Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten
nöthigen  Beamten  zur  Verfügung  gestellt.
Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im  Reichstage  zu  erscheinen  und
muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung
zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes  nicht  adoptirt
  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
  sein.

Artikel  10.
Dem  Bundespräsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes  den  üblichen
diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.

Bundespräsidium.

Artikel  11.
Das  Präsidium  des  Bundes  steht  der  Krone  Preußen  zu,  welche  in  Ausübung  desselben
  den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Bundes  Krieg  zu  erklären