Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 293 
Muster 23. 
(Ausführungsbestimmungen § 131 
Abs. 3, § 137.) 
  
(Vorderseite.) 
  
Steuerkarte 
“ 19..# 
  
  
  
1 
  
l 
  
  
  
  
gültig für den — —— 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftwagen 
nn 
(det der Kraftquelle, Herstellungsflrma und Fabriklnummer, Pferdekräfte, Elgengewicht):. 
für 
Die Reichsstempelabgabe ist mit 3 M. und die Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens 
  
mit 2 M. entrichtet worden. , 
Nr. der Bezirksliste. : Amts-· 
stempol. 
Xr. des Einnahmebuchs. 
ont Zutrofieondas let zu atrelchen.) 
Diese Steuerkarte ist bei der Benutzung das Kraftwagens auf öffentlichen Wegen und Plätzen stets mitzufuhren 
zur Beachtung: und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlaoffon“ vorzuzelgen. Sie muse bel jedem 
Grenzöüberteite zur Bescheilnigung des Ein- oder Ausganges dem Grenzzollamt vorgelent wercen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Rückseite.) 
4tlichss 4#x #G#neliches * 
zelchen u. Matlonall-- reichen u. Matlionall- 
—— tätazelchen: Ausgegangen Eingegangen tätszeichen: Ausgegangen 
Aam am am ..................... am 
oder pollzelllches oder pollzeillches 
10 Kennzeichen: % 9 Kennzeichen: 0 
Amatliche * anliehe A 
n u. Matlonall- æelehen u. Nationali · 
——— tätsreichen: Ausgegangen Elngegangen tätarelchen: Ausgeçanges 
— ... ......... ........ .m am ................... .m 
Ist-polizeiliches oder poliæelllenes 
% Kennzeichen: 1 1. Kennreichen: 1½ 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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