Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 297 
Feststellung der Stempelabgabe und Quittungs). 
Nach der vorstehenden Aufstellung hat die Gesamtsumme der den zur Überwachung der Geschäfts- 
vom ten 19 
  
führung bestellten Personen für das Geschäftsjahr 5– — 10— gewährten Vergütungen 
—. Pf. betragen. 
— Eine Abgabe ist hiernach nicht zu entrichten. — 
— Die Stempelabgabe nach dem Satze von 8 v. H. berechnet sich afßf —— . Pf. — 
— Die Hälfte des 5 000 . übersteigenden Betrags der Gesamtver- 
gütungen beträgt.... .- A Pf. — 
Die Stempelabgabe wird hiernach festgesetzt auf den Betrag von ... ... *—-- Pf., 
in Buchstaben í í í Mark Pf 
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter 9r. vereinnahmt. 
.................................. ,dent-e-1319 
(Amtöbezelchnung)....·-...-.... -.............--............ . 
(Unterschritt); 
(Amtsstempelabdruck. 
  
— 4 Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 51
	        
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