Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 22. 345 
*Die Anzeige ist, soweit dies nach Lage der Verhältnisse möglich ist, vor der Über- 
nahme des Nebenamts oder Nebengeschäfts zu erstatten. 
Die zuständige Dienstbehörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob gegen die 
Übernahme oder Fortführung des Nebenamts oder Nebengeschäfts ein Bedenken im Sinne 
des Artikel 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes obwaltet oder nicht. Verneinendenfalls bedarf 
es keiner weiteren Verfügung. Besteht ein Bedenken, so ist dieses dem Beamten schriftlich 
mitzuteilen und ihm die Übernahme oder Fortführung des Nebenamts oder Nebengeschäfts 
zu untersagen. · 
4. 
1 Die Erlaubnis der zuständigen Dienstbehörde ist nach dem Artikel 18 Abs. 3 des 
Beamtengesetzes erforderlich: 
a) zum Betrieb eines Gewerbes im Sinne der Reichsgewerbeordnung und zwar auch 
dann, wenn es von der Ehefrau oder von einer anderen dem Hausstande des 
Beamten angehörenden Person betrieben wird; 
b) zur Übernahme eines Nebenamts oder Nebengeschäfts, womit eine Entlohnung 
verbunden ist; 
I) zur Beteiligung an der Errichtung einer auf Gewinn gerichteten Gesellschaft als 
Gründer oder zum Eintritt in den Vorstand, Aussichtsrat oder Verwaltungsrat 
einer solchen Gesellschaft. Als eine auf Gewinn gerichtete Gesellschaft gilt eine 
Genossenschaft nicht, deren Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt ist. 
Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden. 
2 In den Fällen der Ziff. 4 Abs. 1, c darf nach dem Abs. 4 des Artikel 18 des 
Beamtengesetzes die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn mit der Tätigkeit weder unmittelbar 
noch mittelbar ein Gewinn oder eine Entlohnung verbunden ist. 
à Die Zuständigkeit zur Erteilung der Erlaubnis bemißt sich nach der Anordnung in 
Ziff. 3 Abs. 3 dieser Bekanntmachung. 
4 Um die Erlaubnis hat der Beamte vor der Ubernahme des Nebenamts oder Neben- 
geschäfts nachzusuchen. 
à -Die zuständige Dienstbehörde hat zu würdigen, ob gegen die Erteilung der Erlaubnis 
ein Bedenken besteht, und die Erlaubnis durch schriftliche Verfügung zu erteilen oder zu 
versagen. Im Falle der Versagung der Erlaubnis sind in der schriftlichen Eröffnung die 
Gründe kurz anzugeben. 
6. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Aus- 
übung des Nebenamts oder Nebengeschäfts den dienstlichen Interessen oder dem Ansehen 
des Beamten widerstreitet. 
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