Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr. 9344. 
Bekanntmachung, die Erhebung der Hausiersteuern für 1912 betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, K. Staatsministerium 
des Innern, ti. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
1. Unter Bezugnahme auf Abs. III Ziff. 1 der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1911, 
die Erhebung der Hausiersteuern für 1912 betreffend (GVl. S. 1245), wird auf Grund 
der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 3 des Gesetzes vom 18. März 1912 über den vor- 
läufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1912 und 1913 (GVhl. S. 133) ange- 
ordnet, daß die bis jetzt anläßlich der Ausstellung von Wandergewerbescheinen vorläufig 
festgesetzten und hinterlegten Hausiersteuern, protestantischen Kirchensteuern und 
Umlagen — unbeschadet der Wirkungen eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens — nunmehr 
als definitiv festgesetzt zu gelten haben und vorschriftsgemäß zu vereinnahmen sind. 
2. Die nach Abst. III Ziff. 1 der erwähnten Bekanntmachung vom 7. Dezember 1911 
ausgestellten Quittungen über die bis jetzt erfolgte Hinterlegung der Steuern usw. haben 
auch für den übrigen Teil des laufenden Jahres als Nachweise über die Steuerentrichtung 
im Sinne des Gesetzes über die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen zu gelten. 
3. Die nach Ziff. 1 nunmehr definitiv festgesetzten Wanderlagersteuern sind nach 
Maßgabe des Art. 21 des Warenhaussteuergesetzes und des § 44 der Vollzugsanweisung 
hierzu zu behandeln. 
München, den 6. April 1912. 
J. A. J. A. 
Dr. Frhr. v. Hertling. v. Breunig. Staatsrat v. Steiner. Ministerialdirektor Henle. 
Hofdienst-Machricht. Ordens-Verleihung. 
  
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 29. Februar 1912 
allergnädigst bewogen gefunden, dem K. Geist- 
lichen Rat, Universitätsprofessor Dr. Joseph 
Schönfelder, Stiftskanonikus bei der 
K. Hof= und Kollegiatsstiftskirche zum 
Im Namen Seiner Majestät des Aönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 2. April 1912 den K. Preuß. Ritt- 
meister a. D. und Gutsbesitzer Hans Dietrich 
Freiherrn von Gemmingen-Hagenschies 
auf sein alleruntertänigstes Ansuchen zum 
K. Kämmerer zu ernennen. 
heiligen Kajetan in München in Rücksicht 
auf seine seit 50 Jahren mit Treue und 
Eifer geleisteten Dienste das Ehrenkreuz des 
Ludwigsordens zu verleihen.
	        
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