Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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wonach  den  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Beamten  die  Übernahme  der  Stelle
eines  Bürgermeisters,  Beigeordneten,  Adjunkten  oder  eines  nichttechnischen  Magistratsrats
  untersagt  und  den  im  zeitlichen  Ruhestande  befindlichen  Beamten  die  Annahme
einer  solchen  Stelle  nur  mit  Königlicher  Genehmigung  gestattet  ist  und  wonach
ferner  die  aktiven  wie  die  im  zeitlichen  Ruhestande  befindlichen  Beamten  der
Militärverwaltung  zu  keinem  Gemeindeamte  wählbar  sind;

die  Vorschrift  des  Artikel  229  des  Berggesetzes  vom  20.  März  1869  in  der
Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1900,  wonach  den  Beamten  des
Oberbergamts  und  der  Berginspektionen  sowie  ihren  Ehefrauen  und  ihren  unter
der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  stehenden  Kindern  die  Erwerbung  von  Bergwerken
  oder  Kuxen  durch  Mutung  in  ihrem  Verwaltungsbezirk  untersagt  und  zu
solchen  Erwerbungen  durch  andere  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  die  Genehmigung
des  Ministeriums  erforderlich  ist;

die  Vorschriften  des  Artikel  4  der  Instruktion  für  die  Vornahme  der  Kirchenverwaltungswahlen
  in  den  bayerischen  Landesteilen  diesseits  des  Rheins  vom
25.  August  1869,  wonach  die  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Beamten  nicht
die  Stelle  eines  Kirchenverwaltungsmitglieds  übernehmen  dürfen  und  den  im
zeitlichen  Ruhestande  befindlichen  Beamten  die  Annahme  einer  solchen  Stelle  nur
mit  Königlicher  Genehmigung  gestattet  ist  und  wonach  weiter  die  aktiven  wie
die  im  zeitlichen  Ruhestande  befindlichen  Beamten  der  Militärverwaltung  nicht
zu  Kirchenverwaltungsmitgliedern  wählbar  sind;

die  Vorschriften  der  Schulordnungen  für  die  humanistischen  und  realistischen
Mittelschulen  über  die  Erteilung  von  Privatunterricht  und  die  Aufnahme  von
Schülern  in  Kost  und  Wohnung  durch  das  Lehrpersonal  dieser  Schulen;

die  Vorschriften  des  §  22  der  K.  Verordnung  vom  13.  Dezember  1878,  die
Formation  und  den  Wirkungskreis  der  K.  B.  Bank  betreffend,  und  der  Finanzministerialentschließung
  vom  17.  April  1901  Nr.  9645,  wonach  den  Beamten
der  K.  Bank  untersagt  ist,  sich  ein  Lombarddarlehen  oder  einen  gedeckten  Kontokorrentkredit
  aus  Mitteln  der  K.  B.  Bank  ohne  besondere  Genehmigung  der
K.  Bankdirektion  gewähren  zu  lassen  oder  außerdem,  sei  es  im  eigenen  oder  im
fremden  Namen  zur  K.  B  Bank  in  ein  Schuldverhältnis  zu  treten  oder  irgend
welche  Handels=  oder  Spekulationsgeschäfte  zu  treiben;

f)  die  Vorschriften  des  §  78  Abs.  1  und  3  der  Geschäftsanweisung  für  die  Forstämter

  vom  25.  Mai  1885,  des  §  47  Abs.  3  der  Dienstesinstruktion  für  die
Forstamtsassessoren  vom  14.  August  1885,  des  §  38  Abs.  2  und  3  der
Dienstesinstruktion  für  die  Förster  vom  8.  Juli  1886  und  des  §  7  Abs.  3  und  4