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b)
4)
wonach den im aktiven Dienste befindlichen Beamten die Übernahme der Stelle
eines Bürgermeisters, Beigeordneten, Adjunkten oder eines nichttechnischen Magistratsrats
untersagt und den im zeitlichen Ruhestande befindlichen Beamten die Annahme
einer solchen Stelle nur mit Königlicher Genehmigung gestattet ist und wonach
ferner die aktiven wie die im zeitlichen Ruhestande befindlichen Beamten der
Militärverwaltung zu keinem Gemeindeamte wählbar sind;
die Vorschrift des Artikel 229 des Berggesetzes vom 20. März 1869 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900, wonach den Beamten des
Oberbergamts und der Berginspektionen sowie ihren Ehefrauen und ihren unter
der elterlichen Gewalt des Vaters stehenden Kindern die Erwerbung von Bergwerken
oder Kuxen durch Mutung in ihrem Verwaltungsbezirk untersagt und zu
solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden die Genehmigung
des Ministeriums erforderlich ist;
die Vorschriften des Artikel 4 der Instruktion für die Vornahme der Kirchenverwaltungswahlen
in den bayerischen Landesteilen diesseits des Rheins vom
25. August 1869, wonach die im aktiven Dienste befindlichen Beamten nicht
die Stelle eines Kirchenverwaltungsmitglieds übernehmen dürfen und den im
zeitlichen Ruhestande befindlichen Beamten die Annahme einer solchen Stelle nur
mit Königlicher Genehmigung gestattet ist und wonach weiter die aktiven wie
die im zeitlichen Ruhestande befindlichen Beamten der Militärverwaltung nicht
zu Kirchenverwaltungsmitgliedern wählbar sind;
die Vorschriften der Schulordnungen für die humanistischen und realistischen
Mittelschulen über die Erteilung von Privatunterricht und die Aufnahme von
Schülern in Kost und Wohnung durch das Lehrpersonal dieser Schulen;
die Vorschriften des § 22 der K. Verordnung vom 13. Dezember 1878, die
Formation und den Wirkungskreis der K. B. Bank betreffend, und der Finanzministerialentschließung
vom 17. April 1901 Nr. 9645, wonach den Beamten
der K. Bank untersagt ist, sich ein Lombarddarlehen oder einen gedeckten Kontokorrentkredit
aus Mitteln der K. B. Bank ohne besondere Genehmigung der
K. Bankdirektion gewähren zu lassen oder außerdem, sei es im eigenen oder im
fremden Namen zur K. B Bank in ein Schuldverhältnis zu treten oder irgend
welche Handels= oder Spekulationsgeschäfte zu treiben;
f) die Vorschriften des § 78 Abs. 1 und 3 der Geschäftsanweisung für die Forstämter
vom 25. Mai 1885, des § 47 Abs. 3 der Dienstesinstruktion für die
Forstamtsassessoren vom 14. August 1885, des § 38 Abs. 2 und 3 der
Dienstesinstruktion für die Förster vom 8. Juli 1886 und des § 7 Abs. 3 und 4