Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Zu § 16 
des Gesetzes. 
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I. Vorschriften zum Schutze gegen die ständige Seuchen- 
gefahr. 
(§§ 16, 17 und 78 des Gesetzes.) 
1. Amtstierärztliche Beaussichtigung der Viehmärkte usw. 
8 18 (6). 
(1) Die Viehmärkte, die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffentlichen 
Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-, Kaninchen- 
und Brieftaubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, desgleichen die 
Betriebe von Abdeckern sind amtstierärztlich zu beaufsichtigen. Das Güleiche gilt für 
Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Umfange zur Einstellung von 
Handelsvieh benutzt werden. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gastställe 
werden von der Distriktspolizeibehörde bestimmt. Ferner sind die zu Zuchtzwecken öffentlich 
aufgestellten Hengste amtstierärztlich zu beaufsichtigen und von den Besitzern unmittelbar 
vor Beginn der Deckzeit und während der Deckzeit in Zwischenräumen von je 2 Wochen 
der Untersuchung des zuständigen Bezirkstierarztes zu unterstellen. Zuständig ist der Be- 
zirkstierarzt desjenigen Bezirkes, in dem sich der Hengst jeweils befindet. Über den Zeit- 
punkt der Untersuchung und den Befund ist vom Bezirkstierarzt eine Bescheinigung aus- 
zustellen, die der Führer des Hengstes beim Betriebe des Deckgeschäfts stets mit sich 
zu führen hat. 
(2) Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfange gehandelt 
wird, können von der Regierung, Kammer des Innern, ausnahmsweise von der Beauf- 
sichtigung befreit werden. Das Gleiche gilt für öffentliche Tierschauen — insbesondere 
Hunde= und Geflügelausstellungen —, die nur aus dem Ausstellungsort und aus einem 
beschränkten Umkreise beschickt werden, soweit nicht wegen Seuchengefahr Bedenken bestehen. 
Die Distriktspolizeibehörde kann Ställe und Betriebe von Viehhändlern, deren Geschäfts- 
umfang nicht beträchtlich ist, von der Beaufsichtigung frei lassen. 
(3) Die Beaufsichtigung kann von der Regierung, Kammer des Innern, für die zu 
Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, ferner für 
die zu Zuchtzwecken aufgestellten Bullen, Eber, Ziegenböcke und Schafböcke, für Katzen-, 
Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen, für die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten 
Zusammenziehungen von Vieh, für private Schlachthäuser und die nicht unter Abs. 1 
fallenden Gastställe sowie für gewerbliche Viehmästereien angeordnet werden. 
(4) Bei der amtstierärztlichen Beaufsichtigung ist zu prüfen, ob die Tiere von 
Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen frei sind, ferner ob Einrichtung und Betrieb
	        
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