Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  419

12.  Reinigung  und  Desinfektion  beim  Viehtransporte.
§  50  (38).  Zus  17  Nr.  11,

(1)  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  des  Galee,
bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  vom  25.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  163)
nebst  den  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  16.  Juli  1904
(Reichs-Gesetzbl.  S.  311)  sowie  die  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung  von  lebendem  Geflügel  auf  Eisenbahnen  vom
17.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  317),  dann  die  Bekanntmachungen  der  Staatsministerien
  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  vom  24.  August  1904  (GVl.  S.  481,
494),  finden  entsprechende  Anwendung  auch  auf  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Geflügel  auf
Kleinbahnen  mit  Ausnahme  der  Straßenbahnen,  ferner  auf  Viehwagen  von  Eisenbahnen
und  den  vorbezeichneten  Kleinbahnen,  wenn  darin  fremdländische  und  wilde  Tiere  befördert
worden  sind,  die  nicht  zu  den  im  §  1  des  Gescbes  vom  25.  Februar  1876  erwähnten
Tierarten  gehören.

(2)  Im  übrigen  müssen  die  von  Viehhändlern  und  Transport-Unternehmern  zum  Viehtransporte
  benutzten  Fahrzeuge  aller  Art  einschließlich  der  Schiffe  und  Straßenbahnwagen,
aber  mit  Ausnahme  der  Fähren,  sowie  alle  sonstigen  zu  oder  bei  einer  solchen  Viehbeförderung
benutzten  Behältnisse  und  Gerätschaften  (Kisten,  Käfige,  Körbe,  Krippen,  Tränkvorrichtungen,
Latierbäume,  Hürden,  Ketten,  Anbindestricke)  sowie  auch  die  Ladestellen  (§  49)  nach  dem
Gebrauche  gereinigt  werden.  Die  Regièrung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung
des  Staatsministeriums  des  Innern  anordnen,  daß  die  Fahrzeuge  und  Gegenstände  nach
dem  Gebrauche  nicht  nur  gereinigt,  sondern  auch  desinfiziert  werden.

§  51  (39).
Durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  erforderlichenfalls  bestimmt  werden,  daß  auch  die  zur  Beförderung

von  tierischen  Rohstoffen  dienenden  Fahrzeuge  und  Behältnisse  sowie  die  zur  Beförderung
von  Vieh  dienenden  Fähren  nach  dem  Gebrauche  gereinigt  und  desinfiziert  werden.

§52  (40).
(1)  Die  Reinigung  und  die  Desinfektion  sind  alsbald  nach  dem  Gebrauch  auszuführen.
(2)  Die  Reinigung  und  die  Desinfektion  von  Schiffsräumen  einschließlich  der  Fähren
können  auf  diejenigen  Teile  beschränkt  bleiben,  die  für  die  Beförderung  der  Tiere  benutzt

worden  sind.
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