Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  421

§  56  (44).

Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  für  Nutzviehhöfe  und  Schlachtviehhöfe  die
Anlage  getrennter  Ent=  und  Verladerampen  und  getrennter  Zu-  und  Abfuhrwege  sowie  die
Pflasterung  der  Triebstraßen,  für  öffentliche  Schlachthäuser  die  Anlage  getrennter  Ent=  und
Verladerampen,  die  Distriktspolizeibehörde  kann  für  Viehmärkte  die  Anlage  getrennter  Zuund
  Abfuhrwege  anordnen.  Die  Anordnung  hat  für  Neuanlagen  von  Viehhöfen  und  Schlachthäusern
  sowie  bei  Neueinführung  von  Viehmärkten  regelmäßig  stattzufinden,  soweit  nicht  der
geringe  Umfang  des  Betriebs  eine  Ausnahme  rechtfertigt.  Anordnungen  für  bestehende  Viehhöfe
  und  Schlachthäuser  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern.

57  (45).

(1)  Für  die  Herstellung  der  in  den  §§  53  bis  55  vorgeschriebenen  Einrichtungen  kann
von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine  Frist  bis  zu  2  Jahren  nach  Inkrafttreten
des  Gesetzes  gewährt  werden.

(2)  Für  Jahr=  und  Wochenmärkte,  die  von  der  amtstierärztlichen  Beaufsichtigung  befreit
sind  (§  18  Abs.  2),  sowie  für  Remontemärkte,  endlich  für  Viehausstellungen  und  Viehmärkte
von  beschränktem  Umfange,  die  nur  aus  dem  Ausstellungs-(Markt-)  Ort  oder  dessen  näherer
Umgebung  beschickt  werden,  kann  die  Distriktspolizeibehörde  zulassen,  daß  von  der  Herstellung
der  Einrichtungen  ganz  oder  teilweise  abgesehen  wird.

§  58  (46).

(1)  Für  die  Neuanlage  von  Nutzviehhöfen,  Schlachtviehhöfen  und  von  öffentlichen
Schlachthäusern  gelten  folgende  Bestimmungen:

aà)  Wenn  ein  öffentliches  Schlachthaus  mit  einem  Schlachtviehhofe  verbunden  ist,  so
müssen  Einrichtungen  getroffen  sein,  die  einen  Abschluß  der  Betriebe  gegeneinander
ermöglichen.

b)  Auf  Nutz=  oder  Schlachtviehhöfen  mit  stärkerem  Viehverkehr  und  bei  öffentlichen
Schlachthäusern  müssen  für  das  mit  der  Eisenbahn  ankommende  Vieh  auf  den
Ausladerampen  Buchten  zur  vorläufigen  Unterbringung  der  Tiere  vorhanden  sein.
Wenn  Ausladungen  zur  Nachtzeit  vorgenommen  werden,  müssen  die  Rampen  mit
ausreichender  Beleuchtung  versehen  sein.

Jc)  Bei  größeren  Nutz=  oder  Schlachtviehhöfen  sind  gegen  die  übrige  Anlage  vollkommen
abgeschlossene  Seuchenhöfe  zur  Aufnahme  seuchenkranker  oder  verdächtiger  Tiere,
bei  größeren  Schlachtviehhöfen  auch  besondere  von  dem  übrigen  Viehverkehre  getrennt
liegende  Restbestandhöfe  zur  Unterbringung  des  von  einem  zum  anderen  Markte
verbleibenden  Viehes  herzustellen.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann