Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  417

(4)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  weitere  Bestimmungen  über
die  Beaussichtigung  der  Sammelmolkereien  zu  erlassen.

7.  Verkehr  und  Handel  mit  Vieh  im  Umherziehen.

§  43  (31).  Zu  17  Nr.  6

des  G  .
Das  Umherziehen  mit  Zuchthengsten  zum  Decken  von  Stuten  kann  von  der  Regierung,  setes

Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  verboten  werden.

§  44  (32).

Für  den  Handel  mit  Vieh  ohne  vorgängige  Bestellung  kann  von  der  Regierung,  Kammer
des  Innern,  angeordnet  werden,  daß  der  Verkauf  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  der  gewerblichen
Niederlassung  des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen  nur  an  bestimmten  Verkaufsplätzen
(Standort,  Stall  usw.)  stattfinden  darf.  Die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  ferner
anordnen,  daß  beim  Aufsuchen  von  Bestellungen  Vieh  nicht  mitgeführt  werden  darf  sowie
daß  das  beim  Handel  mitgeführte  Vieh  einer  regelmäßigen  tierärztlichen  oder  amtstierärztlichen
Untersuchung  unterliegt.  Die  Anordnungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
des  Innern.

8.  Zugtiere  im  Bergwerks-,  Schiffahrts=  und  Hansierbetriebe.
§  45  (33).  Zu  §  17  Nr.  7

(1)  Für  die  beim  Schiffahrtsbetrieb  oder  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  in  besonderen  des  Gesebes.
Fällen  auch  für  die  beim  Bergwerksbetriebe  benutzten  Zugtiere  kann  von  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  eine  amtstierärztliche,
  in  bestimmten  Zeiträumen  zu  wiederholende  Untersuchung  angeordnet  werden.

(2)  In  diesem  Falle  ist  das  Ergebnis  der  Untersuchung  unter  Angabe  des  Tages  in
ein  Untersuchungsbuch  nach  dem  Muster  der  Anlage  V  einzutragen,  in  dem  die  untersuchten  —#-Tiere
  einzeln  nach  Geschlecht,  Farbe,  Abzeichen  und  Alter  bezeichnet  sein  müssen.  Das
Untersuchungsbuch  ist  6  Monate  lang,  von  der  letzten  Eintragung  an  gerechnet,  aufzubewahren.
  Der  Führer  der  Tiere  beim  Schiffahrtsbetrieb  und  beim  Gewerbebetrieb  im

Umherziehen  hat  es  stets  mit  sich  zu  führen.
9.  Hundehalsbänder.
§  46  (34).  Zu  §8  17  Nr.  8

Frei  umherlaufende  Hunde  müssen  mit  Halsbändern  versehen  sein,  die  Namen  und  Wohnort  des  Gesebes.
oder  Wohnung  des  Besitzers  ersehen  lassen.  Diese  Kennzeichnung  kann  unterbleiben,  wenn
die  Hunde  Halsbänder  tragen,  an  denen  das  durch  §  5  der  oberpolizeilichen  Vorschriften
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