Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  die  Herstellung  von  Rest—
bestandhöfen  auch  für  kleinere  Schlacht-  und  Nutzviehhöfe  vorschreiben.
Welche  Nutz=  und  Schlachtviehhöfe  als  solche  mit  stärkerem  Viehverkehr  oder  als  größere  im
Sinne  der  Vorschriften  unter  b  oder  c  anzusehen  sind,  bestimmt  die  Regierung,  Kammer  des  Innern.
(2)  Vorstehende  Bestimmungen  können  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  mit
Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern  auf  bereits  bestehende  Nutz=  oder  Schlachtviehhöfe
  und  öffentliche  Schlachthäuser  ausgedehnt  werden.

Betrieb.
§  59  (47).

Der  Beginn  der  Viehmärkte  und  des  Auftriebs  ist  auf  eine  bestimmte  Tageszeit  festzusetzen
  und  darf,  soferne  nicht  für  eine  ausreichende  künstliche  Beleuchtung  gesorgt  ist,  nicht
vor  Tageshelle  stattfinden.  Der  Auftrieb  kann  auf  bestimmte  Stunden  beschränkt  werden.
Die  Tiere  müssen  vor  oder  bei  dem  Auftrieb  auf  den  Markt  amtstierärztlich  untersucht
werden.  Die  Viehmarktplätze  und  die  anstoßenden  Teile  der  Zu=  und  Abtriebwege  sind
alsbald  nach  Schluß  des  Marktes  zu  reinigen  und  erforderlichenfalls  zu  desinfizieren.

8  60  (48).

(1)  Am  Marktort  und  in  dessen  unmittelbarer  Umgebung  kann  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Vieh  bestimmter  Gattungen  an  Markttagen
außerhalb  des  Marktplatzes  verbieten  oder  beschränken.  Die  Abhaltung  sogenannter  Vor—
märkte  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zulässig.

(2)  Das  Verbot  in  der  Nr.  9  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  die  Preisfeststellungsordnung
  für  die  städtischen  Schlachtviehhöfe  zu  München,  Nürnberg,  Fürth,  Augsburg  und
Würzburg  vom  14.  August  1910  (GWVl.  S.  559)  wird  durch  Abs.  1  nicht  berührt.

8  61  (49).

Für  Viehmärkte  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Marktpolizeibehörde  ein  Verzeichnis
zu  führen  hat,  das  Zahl  und  Art  der  vom  Markte  abgetriebenen  Tiere,  Namen  und  Wohnort
des  Besitzers,  Bestimmungsort,  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers  ersehen  läßt.  In
diesem  Falle  ist  zugleich  vorzuschreiben,  daß  die  Besitzer,  Empfänger  und  Begleiter  der  Tiere
die  zur  Führung  des  Verzeichnisses  notwendigen  Aufschlüsse  der  Marktpolizeibehörde  vor  dem
Abtriebe  des  Viehes  zu  erteilen  haben.

8  62  (50).
Der  Viehabtrieb  von  Schlachtviehmärkten  kann,  sofern  er  nicht  zur  Schlachtung  oder