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(2) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, für die Behandlung des
Abflußwassers aus den Abdeckereien weitergehende Vorschriften zu erlassen.
§l#85 (73).
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen
Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von 2 m
Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben sollen
mindestens O,#m von einander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung der Distrikts-
polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf
nur dann erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen
ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaver-
teile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr
vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben
unter Anwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Uberwachung
gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder
vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (§ 79) unschädlich zu beseitigen. .
(2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern
benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben oder ihn beweiden
zu lassen.
§ 86 (74).
(1) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten.
(2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die Ankettung
oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.
Beaufsichtigung.
§ 87 (75).
(1) Die Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind vom Bezirkstierarzt jährlich
mindestens zweimal tunlichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu besichtigen. Hierbei ist
insbesondere zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind und ob der
Betrieb den Vorschriften der §§ 77 bis 85 entspricht. Das Staatsministerium des Innern
behält sich vor, weitere Bestimmungen über die Beaufsichtigung zu erlassen.
(2) Die Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe ist der Distriktspolizeibehörde
binnen 1 Woche anzuzeigen unbeschadet der Vorschriften im § 16 ff. der Gewerbeordnung.