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sein und vor ihrer Verwendung durch einen Tierarzt untersucht werden. Das Staats-
ministerium des Innern behält sich vor, die Veräußerung oder anderweitige Verwertung von
Tieren, die zur Herstellung von Impfstoffen gedient haben, von einer amtstierärztlichen
Untersuchung abhängig zu machen oder sonstigen Beschränkungen zu unterwerfen.
§ 95 (83).
Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, die Abgabe oder Anwendung
bestimmter Impfstoffe zu verbieten oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung ab-
hängig zu machen.
8 96 (84).
Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verflichtet, über die Herstellung der Impfstoffe
Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben.
§ 97 (85).
Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, über die Bedingungen für die
Zulassung von Impfstoffen zur staatlichen Prüfung, über das Verfahren, nach dem die Prüfung
der Impfstoffe vorzunehmen ist, sowie über die zur Bornahme der Prüfung berechtigten
Stellen, ferner über die Art der Verwendung der Impfstoffe Bestimmung zu treffen.
§ 98 (86).
(1) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in den
Verkehr bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden.
(2) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr gebracht
werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen die Kontrollnummer,
der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und Prüfungsstätte sowie die längste
Zulassungszeit des Impfstoffs zu ersehen sind; auch müssen sie die deutliche Aufschrift
tragen: „Staatlich geprüft.“ Ferner sind den Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die
Art ihrer Verwendung und Aufbewahrung und die bei ihrer Anwendung etwa besonders
zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln beizugeben.
§699 (87).
Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, die Einfuhr von Impfstoffen aus
dem Auslande, soweit sie nicht auf Grund des § 7 des Gesetzes verboten wird, von
einer staatlichen Prüfung abhängig zu machen.