Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 443 
8 134 (122). 
(1) Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des Standorts 
der Tiere ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle eines Wechsels 
ist die Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen. 
(2) Wenn die Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk 
erteilt wird, so muß die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des 
Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts zur Fortsetzung der Beobachtung 
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. Sie hat sich 
von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermitt- 
lungen anzustellen. 
§ 135 (123). 
(1) Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung gestellten 
Tiere sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch von dem Auf- 
treten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, der 
Ortspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige 
so rasch als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distriktspolizeibehörde 
weiterzugeben. Im übrigen ist nach § 131 zu verfahren. 
(2) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist gestattet 
(ogl. jedoch S§ 137). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an denen sich verdächtige 
Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen. 
IV. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung zu finden haben. 
§ 136 (124). 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
§ 137 (125). 
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf 
oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind ver- 
boten. 
§ 138 (1206). 
(1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung 
vorgenommen werden. 
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