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8 134 (122).
(1) Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des Standorts
der Tiere ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle eines Wechsels
ist die Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen.
(2) Wenn die Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk
erteilt wird, so muß die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des
Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts zur Fortsetzung der Beobachtung
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. Sie hat sich
von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermitt-
lungen anzustellen.
§ 135 (123).
(1) Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung gestellten
Tiere sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch von dem Auf-
treten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, der
Ortspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige
so rasch als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distriktspolizeibehörde
weiterzugeben. Im übrigen ist nach § 131 zu verfahren.
(2) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist gestattet
(ogl. jedoch S§ 137). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an denen sich verdächtige
Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen.
IV. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung zu finden haben.
§ 136 (124).
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
keinerlei Heilversuche angestellt werden.
§ 137 (125).
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf
oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind ver-
boten.
§ 138 (1206).
(1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen
Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung
vorgenommen werden.
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