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§ 139 (127).
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu desinfizieren,
die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen Tieren in Be-
rührung gekommen sind (§ 17 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
3. Notz.
A. Pferde.
I. Allgemeine Vorschriften.
# 140 (128).
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben
die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt sobald als möglich Ermittlungen darüber
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, an wen und
wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde
aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben worden sind, ferner, ob die kranken oder
der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden Berührung gehabt und namentlich
Fütterungs= oder Tränkeinrichtungen gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben
und in wessen Besitze sie früher gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische
Gebietsteile des Deutschen Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — in Kenntnis zu setzen.
§ 141 (129).
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann mit
Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, eine amtstierärztliche Untersuchung
sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und dessen Umgegend oder in Ortsteilen
angeordnet werden. Im gleichen Falle kann auch die gemeinschaftliche Benutzung von
Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Pferde verschiedener Bestände verboten werden.
§ 142 (130).
Die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß
der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche verdächtigen
Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsichtigen Verkehr mit dem
kranken Tiere aufmerksam gemacht wird. Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder
Dienstleistung bei anderen Pferden auszuschließen und darf nicht in dem Stuchenstalle