Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§ 139 (127). 
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu desinfizieren, 
die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen Tieren in Be- 
rührung gekommen sind (§ 17 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu 
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
3. Notz. 
A. Pferde. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
# 140 (128). 
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben 
die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt sobald als möglich Ermittlungen darüber 
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, an wen und 
wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde 
aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben worden sind, ferner, ob die kranken oder 
der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden Berührung gehabt und namentlich 
Fütterungs= oder Tränkeinrichtungen gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben 
und in wessen Besitze sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne 
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische 
Gebietsteile des Deutschen Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — in Kenntnis zu setzen. 
§ 141 (129). 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann mit 
Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, eine amtstierärztliche Untersuchung 
sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und dessen Umgegend oder in Ortsteilen 
angeordnet werden. Im gleichen Falle kann auch die gemeinschaftliche Benutzung von 
Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Pferde verschiedener Bestände verboten werden. 
§ 142 (130). 
Die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß 
der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche verdächtigen 
Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsichtigen Verkehr mit dem 
kranken Tiere aufmerksam gemacht wird. Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder 
Dienstleistung bei anderen Pferden auszuschließen und darf nicht in dem Stuchenstalle
	        
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