Nr. 28. 149
(3) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit
distriktspolizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im Abs. 2
angegebenen Bedingungen erteilt werden.
(4) Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise mit
Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, gestattet werden, daß andere Pferde
in die Stallräume der der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder
mit ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls
als ansteckungsverdächtig zu behandeln.
(5) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, die Gewährung der in den
Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen von dem Ergebnis eines vorherigen spezifischen
Erkennungsverfahrens abhängig zu machen. Die Erleichterung des Abs. 4 ist von der
Distriktspolizeibehörde an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer für die
in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsverdächtigen gemeinschaftlich
benutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die ihm bei Erkrankung dieser Pferde
an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzverdachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet.
8 159 (147)
(1) Die Pferde dürfen ohne distriktspolizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen
oder Räumlichkeiten gebracht werden.
(2) Im Falle der mit distriktspolizeilicher Erlaubnis bewirkten Uberführung ist die
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die Unterbringung
hat dort entsprechend den Bestimmungen des § 155 zu erfolgen.
(3) Wird die Erlaubnis zur Uberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk
erteilt, so muß die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen
Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. Sie hat sich von dem Eintreffen der Pferde zu
vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen.
8 160 (148).
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich Folge leistet,
so fallen die nach 8 158 gestatteten Vergünstigungen weg.
§l 161 (149).
(1) Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung des
Besitzers getötet worden, so hat die Distriktspolizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch
den Bezirkstierarzt zu veranlassen.
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