Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten unter 
Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne distriktspolizeiliche Genehmigung weder geöffnet noch 
beseitigt werden. 
§ 162 (150). 
Die Regierung, Kammer des Innern, kann mit Genehmigung des Staatsministeriums 
des Innern die Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte 
Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
V. Desinfektion. 
§ 163 (151). 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden 
haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von 
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 18 Abs. 3 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der 
Bezirkstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Verührung 
gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
VI. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 164 (152). 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf— 
zuheben, wenn 
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen Pferde 
gefallen, getötet oder vom Bezirkstierarzte für rotzfrei erklärt worden sind, die 
der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getötet worden sind oder während 
der polizeilichen Beobachtung (§ 156 Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen 
gezeigt haben und 
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den Bezirks- 
tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
B. Andere Winhufer. 
§ 165 (153). 
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 140 bis 164 Esel, Maul- 
tiere und Maulesel gleichzustellen.
	        
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