Nr. 28. 455
Anlage VIII in doppelter Ausfertigung, tunlichst unter Beifügung der zugehörigen Begleit- S##a.
papiere — unter Umschlag ohne Begleitbericht und ohne Begleitbogen —, mit möglichster
Beschleunigung unmittelbar an das Staatsministerium des Innern einzusenden.
(5) Von den zur Bekämpfung der Seuche ergehenden Anordnungen, durch die Eisen-
bahn= oder Kleinbahnstationen in Sperrbezirke einbezogen oder daraus entlassen werden oder
durch die auf außerhalb der Sperrbezirke gelegenen Stationen das Verladen von Vieh
verboten oder wieder gestattet wird, ist sofort Abdruck oder Abschrift an die Geschäftsstelle
des Eisenbahn-Tierseuchen-Anzeigers im Reichs-Eisenbahn-Amt, Berlin W 9, Linkstraße 44 U,
einzusenden.
§ 171 (159).
Wenn die Maul= und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur vereinzelt
herrscht, so hat die Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem Bezirkstierarzte sofort zu
prüfen, ob anzunehmen ist, daß die Seuche durch Tötung der seuchenkranken und der ver-
dächtigen Tiere getilgt werden kann. Dies kann namentlich bei einem Seuchenausbruch oder
bei wenigen Ausbrüchen in einem seuchenfreien und nicht durch verseuchte Nachbar-
gemeinden besonders bedrohten Bezirke zu gelten haben, sofern nach Lage der Sache anzu-
nehmen oder durch Untersuchung des Klauenviehs in der Umgebung festgestellt ist, daß ver-
borgene Seuchenherde in der Nähe nicht vorhanden sind. Verspricht die Tötung Erfolg, so
hat die Distrikspolizeibehörde sofort die Regierung, Kammer des Innern, telegraphisch
oder telephonisch zu verständigen. Diese kann, — wenn veranlaßt, nach Prüfung durch
den tierärztlichen Regierungsreferenten an Ort und Stelle — die Tötung der seuchenkranken
und der verdächtigen Tiere, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittelung der zu
leistenden Entschädigung anordnen. Beträgt die vom Staate zu leistende Entschädigung
voraussichtlich mehr als 2000 —, so ist vor der Anordnung die Genehmigung des
Staatsministeriums des Innern, in der Regel telegraphisch, einzuholen.
§ 172 (160).
(1) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Beobachtung
etwaiger vom Bezirkstierarzte getroffenen Anordnungen und unter seiner Leitung sowie unter
polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenorts
zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können für die
ansteckungsverdächtigen Tiere — in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der
Regierung, Kammer des Innern, auch für seuchenkranke oder der Seuche verdächtige
Tiere — zugelassen werden. In diesem Falle ist vor der Uberführung der Tiere in
einen anderen Bezirk das Einverständnis der Distriktspolizeibehörde — in außer-
bayerischen Gebietsteilen des Deutschen Reichs der Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts
einzuholen.