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den in Betracht kommenden Ortsteil zu beschränken. Liegen dagegen Anhaltspunkte für die Annahme
vor, daß der nämliche Anlaß, auf den der erste Seuchenausbruch zurückzuführen ist, gleichzeitig
noch weitere Einschleppungen der Seuche in andere Gehöfte der Ortschaft verursacht hat, so wird
der Sperrbezirk zwar zunächst weiter zu greifen, jedoch entsprechend einzuschränken sein, sobald
nach Umfluß einer Beobachtungszeit von etwa 10 Tagen neue Seuchenausbrüche nicht vor-
gekommen sind. Als Ortsteile können auch vereinzelt liegende Gehöfte, in Orten mit weit
auseinander liegenden oder durch Mauern oder nach ihrer sonstigen Bauart für sich abge-
schlossenen Gehöften das verseuchte Gehöft und seine nähere Umgebung angesehen werden.
(2) An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten“ leicht sichtbar anzubringen.
(3) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche Über-
wachung sicherzustellen. Veranlaßtenfalls ist, soweit möglich, in die verseuchten Orte
Gendarmerie zu verlegen.
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(1) Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abzusperren:
a) Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre
zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das Vieh auf der
Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere
dürfen aus dem Stalle (Standort) mit distriktspolizeilicher Erlaubnis zur so-
fortigen Schlachtung im Seuchenort entfernt werden; soll die Schlachtung außer-
halb des Seuchenorts erfolgen, so darf die Erlaubnis nur mit Genehmigung der
Regierung, Kammer des Innern, erteilt werden. Im übrigen finden auf die
Schlachtung die Vorschriften des § 172 Anwendung. Jedoch kann von der
amtstierärztlichen Leitung der Schlachtung (§ 172 Abs. 1) Abstand genommen
werden.
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer
außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese Tiere in
gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe
vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
J) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für
Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung er-
möglichen.
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
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