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e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehäft ist an die Bedingung der vorherigen Ab-
kochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 40 Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine
wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus
dem Gehöfte zu verbieten. Beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses
kann gestattet werden, daß rohe Milch von Tieren, die nicht oder nicht mehr an
Maul= und Klauenseuche erkrankt sind, aus verseuchten Gehöften an solche
Sammelmolkereien abgegeben werden darf, in denen eine wirksame Erhitzung der
gesamten Milch gewährleistet ist.
t)Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr
von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen
nach den Vorschriften des § 19 Absl. 3, 4 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren erfolgen.
8) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit distrikts-
polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Trans-
ports Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können.
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit
sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung
gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht
werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren
(§ 166 Abs. 1c, § 180 Abs. le).
i) Wolle darf nur dann aus dem Gehöfte herausgebracht werden, wenn sie in
festen Säcken verpackt ist.
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können mit Genehmigung der Regierung,
Kammer des Innern, Erleichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden.
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen
dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den
zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauche-
behälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frost-
wetter kann an Stelle des Ubergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem frisch
gelöschtem Kalk erfolgen.
(3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne distrikts-
polizeiliche Genehmigung nur von den im § 166 Abs. 1 a bezeichneten Personen betreten
werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschrifts-
mäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen.