Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 463 
zweiten Ausfertigung des Ausfuhrerlaubnisscheins unter Briefumschlag durch die Post 
treten, wenn sicher ist, daß die Direktion des Bestimmungs-Schlachtviehhofs oder -Schlacht- 
hauses auf diesem Wege schon vor dem Eintreffen der Tiere am Bestimmungsorte von 
der bevorstehenden Zufuhr Kenntnis erhält. Für den Transport des zur Ausfuhr aus 
Beobachtungsgebieten zugelassenen Klauenviehs nach in der Nähe liegenden Orten, Eisen- 
bahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen 
oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Werden 
Tiere auf der Eisenbahn oder zu Schiff versandt, so ist durch Vereinbarung mit der 
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung 
dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht 
gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Zu diesem Zwecke werden die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen an der Verlade- 
station durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Beobachtungsvieh“ gekennzeichnet. Ein gleicher 
Zettel wird auf dem Frachtbrief angebracht. Dem Frachtbriefe wird ferner der distrikts- 
polizeiliche oder amtstierärztliche Ausfuhrerlaubnisschein beigeheftet. Klauenvieh, das in Eisen- 
bahnwagen befördert wird, die mit der Aufschrift „Beobachtungsvieh“ gekennzeichnet sind, 
darf nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation verbracht werden. Ein 
Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des auf 
dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsorts notwendig ist. Die Distriktspolizeibehörde 
des Bestimmungsorts hat sich von der Ankunft der Tiere zu vergewissern und veranlaßten- 
falls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. Herkünfte aus Beobachtungsgebieten 
müssen im Bestimmungs-Schlachtviehhof oder -Schlachthaus in gesonderten Stallungen unter- 
gebracht und längstens am Tage des ersten Marktes, der nach der Ankunft der Tiere im 
Bestimmungs-Schlachtviehhof oder -Schlachthause stattfindet, abgeschlachtet werden. Die 
Regierung, Kammer des Innern, kann in besonderen Fällen eine längere Frist gewähren 
oder die Frist abkürzen. 
(3) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmi- 
gung der Distriktspolizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Bedingung 
erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende 
amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts 
ergibt, und daß sich die Distriktspolizeibehörde — in außerbayerischen Gebietsteilen des 
Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einver- 
standen erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von 1 Woche 
der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den 
Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße 
Anwendung.
	        
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