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8 179 (167).
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets können der gemeinschaftliche Weidegang von
Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer, die gemeinschaftliche Benutzung von
Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das herdenweise Treiben von
Klauenvieh auf öffentlichen Straßen verboten werden. In besonders gefährdeten Teilen
des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde (§ 176 Abs. 1 a) angeordnet werden.
8 180 (168).
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreise von in der Regel mindestens 15 km, der
aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort
abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu
verbieten;
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte
in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochen-
märkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu
erstrecken.
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der
ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerb-
lichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.
Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen
durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren
durch Händler.
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet
keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Ge-
höfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens
3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 40 Abs. 3) aus Sammel-
molkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird,
sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei,
ferner die Entfernung der zur Aulieferung der Milch und zur Ablieferung der
Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind
(ogl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
(2) Für Ferkelmärkte und beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses
auch für andere Klauenviehmärkte beschränkteren Umfanges außerhalb von Sperrbezirken und