Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 179 (167). 
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets können der gemeinschaftliche Weidegang von 
Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer, die gemeinschaftliche Benutzung von 
Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das herdenweise Treiben von 
Klauenvieh auf öffentlichen Straßen verboten werden. In besonders gefährdeten Teilen 
des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde (§ 176 Abs. 1 a) angeordnet werden. 
8 180 (168). 
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreise von in der Regel mindestens 15 km, der 
aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort 
abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu 
verbieten; 
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte 
in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochen- 
märkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu 
erstrecken. 
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der 
ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerb- 
lichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. 
Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen 
durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren 
durch Händler. 
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet 
keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Ge- 
höfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 
3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. 
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 40 Abs. 3) aus Sammel- 
molkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, 
sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, 
ferner die Entfernung der zur Aulieferung der Milch und zur Ablieferung der 
Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind 
(ogl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
(2) Für Ferkelmärkte und beim Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses 
auch für andere Klauenviehmärkte beschränkteren Umfanges außerhalb von Sperrbezirken und
	        
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