Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 471 
(3) Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus dem 
Schlachtgehöfte nicht ausgeführt werden. 
(4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthause nur in 
vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an eine Gerberei aus- 
geführt werden. 
§ 197 (185). 
(1) Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche verdächtigen 
Tiere sind der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterwerfen mit 
der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle (Standort) entfernt werden 
dürfen. 
(2) Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig. Es 
darf aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist abzusperren mit den aus 
den §§ 198 bis 202 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer der Absperrung ist auf 
eine Frist von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an 
dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist. 
(3) Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen amtstier- 
ärztlich zu untersuchen. 
§ 198 (186). 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchenverdächtigen 
Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nur 
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit 
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tier- 
ärzten betreten werden. 
(2) Personen, die mit kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen 
sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder Schlachtgehöft 
verlassen. 
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung als 
Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt 
werden. 
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten 
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, bevor sie 
desinfiziert sind. . 
§ 199 (187). 
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt noch 
vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können mit Genehmigung der Regierung, 
Kammer des Innern, zugelassen werden.
	        
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