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(3) Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus dem
Schlachtgehöfte nicht ausgeführt werden.
(4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthause nur in
vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an eine Gerberei aus-
geführt werden.
§ 197 (185).
(1) Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche verdächtigen
Tiere sind der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterwerfen mit
der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle (Standort) entfernt werden
dürfen.
(2) Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig. Es
darf aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist abzusperren mit den aus
den §§ 198 bis 202 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer der Absperrung ist auf
eine Frist von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an
dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist.
(3) Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen amtstier-
ärztlich zu untersuchen.
§ 198 (186).
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchenverdächtigen
Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tier-
ärzten betreten werden.
(2) Personen, die mit kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen
sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder Schlachtgehöft
verlassen.
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung als
Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt
werden.
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, bevor sie
desinfiziert sind. .
§ 199 (187).
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt noch
vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können mit Genehmigung der Regierung,
Kammer des Innern, zugelassen werden.