Nr. 28. 479
(3) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide zu
ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege vorüber-
gehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
8 219 (207).
(1) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe befinden,
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer
der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaussichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
(2) Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen Personen
nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen.
(3) Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchengehöft in
Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft
verlassen.
§ 220 (208).
(1) Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen können
in dringenden Fällen zugelassen werden.
(2) Der Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der Besitzer ver-
pflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird.
§221 (209).
Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind festzulegen (§ 176
Abs. 1 a), soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden.
§ 222 (210).
Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und Wolle,
ebenso wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung der Seuche ge-
schlachtet worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen.
§ 223 (211).
(1) Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des § 222 aus dem
Seuchengehöfte nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung ausgeführt werden.
(2) Die Genehmigung ist für Häute nur dann zu erteilen, wenn sie vollkommen
trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt, für Wolle
nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.