Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne 
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische 
Gebietsteile des Deutschen Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — zu benachrichtigen. 
§ 242 (230). 
Stellt der Bezirkstierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht dieser Seuche 
in Abwesenheit der Distriktspolizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vorläufigen Ausschluß 
der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten von der Begattung und 
ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten oder Hengsten anzuordnen (vgl. 
§ 247). Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter 
zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Distriktspolizei- 
behörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
§ 243 (231). 
Die Distriktspolizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem ersten 
Seuchenverdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjenigen landesherrlichen und Land= oder 
Stammgestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht kommenden 
Beschälstationen und Hengsthaltern (8§ 47) sofort Mitteilung zu machen. 
§ 244 (232). 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, so kann mit 
Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, eine amtstierärztliche Untersuchung 
sämtlicher an dem Seuchenort oder in dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten 
und erforderlichenfalls zu diesem Zwecke die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen 
angeordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
§ 245 (233). 
Der Ausbruch der Beschälseuche ist von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
bekannt zu machen. 
§ 246 (234). 
(1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen solange nicht zur Begattung zu- 
gelassen werden, als nicht durch den Bezirkstierarzt ihre vollständige Heilung und Unver- 
dächtigkeit festgestellt ist.
	        
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