Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

486

(2)  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittlungen  sind  die  erforderlichen  Maßregeln  ohne
Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Distriktspolizeibehörden  —  für  außerbayerische
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  die  beteiligten  Ortspolizeibehörden  —  zu  benachrichtigen.

§  242  (230).

Stellt  der  Bezirkstierarzt  den  Ausbruch  der  Beschälseuche  oder  den  Verdacht  dieser  Seuche
in  Abwesenheit  der  Distriktspolizeibehörde  fest,  so  hat  er  den  sofortigen  vorläufigen  Ausschluß
der  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hengste  und  Stuten  von  der  Begattung  und
ihre  vorläufige  Absonderung  von  den  unverdächtigen  Stuten  oder  Hengsten  anzuordnen  (vgl.
§  247).  Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter
zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  ist  davon  der  Distriktspolizeibehörde
  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

§  243  (231).
Die  Distriktspolizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenausbruch  und  von  jedem  ersten
Seuchenverdacht  in  einer  Ortschaft  dem  Vorstand  desjenigen  landesherrlichen  und  Land=  oder

Stammgestüts,  in  dessen  Bezirke  der  Seuchenort  liegt,  ferner  sämtlichen  in  Betracht  kommenden
Beschälstationen  und  Hengsthaltern  (8§  47)  sofort  Mitteilung  zu  machen.

§  244  (232).

Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  der  Beschälseuche  stattgefunden  hat,  so  kann  mit
Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  eine  amtstierärztliche  Untersuchung
sämtlicher  an  dem  Seuchenort  oder  in  dessen  Umgegend  vorhandenen  Hengste  und  Stuten
und  erforderlichenfalls  zu  diesem  Zwecke  die  Vorführung  der  Pferde  an  bestimmten  Stellen
angeordnet  werden.

II.  Schutzmaßregeln.
a.  Verfahren  nach  Feststellung  der  Seuche.
§  245  (233).

Der  Ausbruch  der  Beschälseuche  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und
von  der  Distriktspolizeibehörde  in  dem  für  ihre  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte
bekannt  zu  machen.

§  246  (234).

(1)  Pferde,  die  an  der  Beschälseuche  leiden,  dürfen  solange  nicht  zur  Begattung  zugelassen
  werden,  als  nicht  durch  den  Bezirkstierarzt  ihre  vollständige  Heilung  und  Unverdächtigkeit
  festgestellt  ist.