Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 487 
(2) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, die Kennzeichnung dieser 
Pferde anzuordnen. 
§ 247 (235). 
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, für die 
Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den Bezirkstierarzt fest- 
gestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch für 3 Jahre folgenden 
Beschränkungen zu unterwerfen: 
a) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die seuchen- 
kranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum untergebracht 
werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, die eine 
geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit gesunden wirksam verhindern. 
b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nicht statt- 
finden. Wird die Genehmigung zur ÜUberführung in einen anderen Polizeibezirk 
erteilt, so ist die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des 
Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von 
dem Eintreffen der Pferde zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib 
Ermittlungen anzustellen. 
c) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Tierärzten vorgenommen werden. 
* 248 (236). 
(1) Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann die Regierung, 
Kammer des Innern, für die Dauer der Gefahr 
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeitweise ver- 
bieten oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung der Pferde abhängig 
machen; im letzteren Falle kann sie auch anordnen, daß alle deckfähigen Hengste 
alle 2 Wochen amtstierärztlich untersucht werden; 
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen Hengsten 
und Stuten nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung erfolgen darf. Die Geneh- 
migung darf nur auf Grund einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die Un- 
verdächtigkeit der Pferde erteilt werden. 
(2) Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von mehr als 
1 Jahre und Stuten im Alter von mehr als 2 Jahren anzusehen.
	        
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