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an den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln), Lähmungserschei-
nungen und Abmagerung der Ortspolizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen. Diese
hat die Anzeige so schnell als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distrikts-
polizeibehörde weiterzugeben.
(2) Auf die Anzeige ist eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde zu veranlassen.
III. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
255 (243).
Die nach den Vorschriften der §§ 247 bis’ 254 angeordneten Schutzmaßregeln sind
wieder aufzuheben: «
a)fürdieseuchenkrankenPferdeZJahrenachdemdurchdenBezitkötierarztfest-
gestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen;
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem Gut-
achten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat;
c) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im § 252
angegebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald die
Unverdächtigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, die mit ihnen in
geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den Bezirkstierarzt festgestellt
worden ist;
d) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration.
B. léschenaueschlag der Pferde und des Nindwviehs.
§ 256 (244).
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden
oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen solange nicht zur Begattung
zugelassen werden, als nicht durch den Bezirkstierarzt die vollständige Abheilung und Unver-
dächtigkeit der Tiere festgestellt ist.
§ 257 (245).
(1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne distriktspolizeiliche Ge-
nehmigung nicht stattfinden.
(2) Wird die Genehmigung zur ÜUberführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so
ist die Distrikspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die
Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere
rechtzeitig zu benachrichtigen.
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