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S. Räude der Einhufer und der Schafe.
A. Raͤude bei Pferden und Schafen.
I. Ermittlung.
§ 258 (246).
(1) Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (dermatocoptes-Räude) festgestellt, so
haben die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt Ermittlungen darüber anzustellen,
wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die kranken Stücke des
verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer ihr früherer Besitzer ist.
Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Bestehen der Räude die Herde in fremde
Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in
Berührung gekommen, sowie, ob Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden
und wohin sie gekommen sind.
(2) Nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außer-
bayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — zu be-
nachrichtigen
(3) Wird in einer Schafherde nur Räudeverdacht festgestellt, so hat der Bezirkstierarzt
die Herde in Zwischenräumen von etwa 3 Wochen zu untersuchen. Der Verdacht gilt als
beseitigt, wenn in der Herde nicht innerhalb 8 Wochen nach Feststellung des Verdachts der
Ausbruch der Räude festgestellt wird.
§ 259 (247).
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer Aus-
dehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht wird, so ist
die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Bezirkes zu veranlassen.
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens einmal
auszuführen.
(3) Im übrigen hat der Bezirkstierarzt verdächtig erscheinende Schafbestände unver-
mutet tunlichst gelegentlich anderer Dienstgeschäfte zu besichtigen.
II. Schutzmaßregeln.
§ 260 (248).
Der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder
Schafen (dermatocoptes-Räude) ist von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise und
von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten
Blatte bekannt zu machen.