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(3) Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb der Feld-
mark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammengespannt noch sonst
in unmittelbare Berührung gebracht werden.
(4) Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benutzt worden sind,
dürfen vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet werden.
(5) Ein Wechsel des Gehöfts der räudekranken und der Seuche verdächtigen Pferde
und der zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe
darf bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne distriktspolizeiliche Erlaubnis nicht statt-
finden. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten
mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
§ 263 (251).
(1) Die Ausfuhr der zu einem räudekranken Bestand oder einer räudekranken Herde
gehörigen Schafe kann zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestattet werden:
à) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen)
zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß die
Tiere diesen auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Ent-
ladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(2) Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung
und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine
Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht stattfinden kann.
(3) Erfolgt die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Distriktspolizei-
behörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde —
des Schlachtorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den
Verbleib Ermittlungen anzustellen.
§ 264 (252).
(1) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Seuchengehöfte nur
in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht ihre unmittelbare Ab-
lieferung an eine Gerberei erfolgt.
(2) Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln
nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden.
(3) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden sind, dürfen
vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das Seuchengehöft nicht verlassen.