Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 495 
krankten Tiere verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes). Die Merkmale solcher 
Störungen sind 
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder große 
Mattigkeit, 
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder fettige Ent- 
artung) an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter Umständen auch 
Schwellung sämtlicher Lyumphdrüsen und der Milz sowie Gelbfärbung sämt- 
licher Gewebe. · 
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen Schweine- 
seuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Erscheinungen der unter b 
angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter den Begriff der Schweineseuche. 
J. Ermittlung. 
§ 271 (259). 
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser 
Seuchen festgestellt, so haben die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt Ermittlungen 
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, 
wohin und an wen neuerdings Schweine aus dem Bestande verkauft oder sonst entfernt 
worden sind, ob, wann und wo die kranken oder seuchenverdächtigen oder diejenigen Schweine, 
auf deren Einbringung in den Bestand der Seuchenausbruch nach Lage der Sache zurück- 
zuführen ist, erworben sind, und wer ihr früherer Besitzer ist. 
(2) Nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne 
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außer- 
bayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — sofort zu 
benachrichtigen. 
§ 272 (260). 
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest gefallen 
oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich ver- 
dächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten 
Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Brust= und Bauch- 
eingeweide) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung 
der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
(2) Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht besteht, dürfen 
Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
	        
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