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a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatze darf, abgesehen von Notfällen,
ohne distriktspolizeiliche oder bezirkstierärztliche Genehmigung nicht stattfinden.
Sie dürfen weder aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des
Bestandes aus einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt werden.
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet werden,
bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (vgl. S§ 40 Abs. 3). Die Milch von
Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel ob es sich um die Erkrankung
eines oder mehrerer Viertel des Euters handelt, auch nach dem Erhitzen weder
als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Herstellung von Molkerei-
erzeugnissen verwertet werden.
c) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor
jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
(2) Die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt haben dafür Sorge zu tragen,
daß der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Ubertragung durch un-
zureichend erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch mit den freiwilligen Maß-
nahmen zur Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird. Dem Besitzer oder seinem Ver-
treter ist aufzugeben, falls bei einer wegen Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberkulose
abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten. Diese hat die Anzeige so schnell als möglich an die Distriktspolizei-
behörde weiterzugeben.
(3) Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann die Benntzung der abgesonderten
Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestattet werden, daß sie nicht in fremde Ställe
oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, die von anderen Rindern beweidet
wird. Auch kann zugelassen werden, daß abgesonderte Rinder auf eine Weide oder Weide-
abteilung gebracht werden, die von anderen Rindern nicht beweidet wird.
§ 318 (300).
(1) Die im § 316 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung einer
Metallmarke (sog. Ohrmarke) im linken Ohre oder durch Anbringung des Brandzeichens Tb.
auf dem linken Horn oder auf dem linken Oberschenkel zu geschehen.
(2) Die Ohrmarke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebraucht werden kann
und muß als Inschrift die Buchstaben Tb., den Anfangsbuchstaben des Distriktsverwaltungs-
bezirkes, in dem die Ermittlung erfolgt, und eine laufende Nummer enthalten. Das Brand-
zeichen muß deutlich sichtbar sein.