Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 513 
§ 319 (307). 
(1) Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem Markte be- 
findet, das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem Grade wahrscheinlich 
ermittelt, so ist die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absonderung des Tieres anzu- 
ordnen, sofern der Besitzer nicht vorzieht, es sofort schlachten zu lassen. 
(2) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann nach Aufnahme des Tat- 
bestandes und, sofern es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, nach Kenn- 
zeichnung des Rindes (§ 318) dessen Weiterbeförderung an einen anderen Ort zum 
Zwecke der Schlachtung oder Absonderung gestattet werden. Wird die Erlaubnis zur 
Uberführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die Distriktspolizeibehörde — 
für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Be- 
stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Sie hat sich von dem Eintreffen des Tieres zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den 
Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
320 (308). 
(1) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen Rindes 
hat der Besitzer der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen. Diese hat die Anzeige so schnell 
als möglich, tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distriktspolizeibehörde weiterzu- 
geben. Im Falle der Schlachtung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, 
der den Befund der Distriktspolizeibehörde alsbald mitzuteilen hat. 
(2) Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bisherigen 
Standorts des Rindes vorgenommen, so ist die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische 
Gebietsteile des Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts von dem be- 
vorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Ein- 
treffen des Tieres zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen 
anzustellen. 
§ 321 (309). 
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen übertritt, so kann die sofortige Tötung des Tieres angeordnet werden. 
§ 322 (310). 
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose getroffenen 
Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gutachten die Krank- 
heitserscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich 
machten, verschwunden sind. à
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.