Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 521 
des Wertes ist ein von der Ortspolizeibehörde zu vereidigender Sachverständiger der Gemeinde 
beizuziehen. Das Verzeichnis ist von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen und aufzubewahren. 
Wird ein Fall von Milzbrand, Rauschbrand oder Wild- und Rinderseuche angemeldet, so 
ist für das betroffene Tier ein beglaubigter Auszug aus dem Verzeichnisse der Distriktspolizei- 
behörde mitvorzulegen; in solchem Falle kann dann von der Einvernahme eines weiteren 
Sachverständigen aus der Gemeinde des Gesuchstellers abgesehen werden. 
(6) Die abgeschlossenen Verhandlungen sind nebst einem Gutachten des Bezirkstierarztes 
von der Distriktspolizeibehörde der Regierung, Kammer des Innern, mit Bericht vorzulegen 
und von dieser mit Gutachten des tierärztlichen Regierungsreferenten der Kammer der Finanzen 
zur etwaigen Erinnerungsabgabe mitzuteilen. Sofern nicht zur Aufklärung oder Vervoll= 
ständigung noch Ergänzungen veranlaßt sind, sind die Verhandlungen mit gutachtlichem 
Berichte dem Staatsministerium des Innern vorzulegen. 
(7) Über die etwa erwachsenen Kosten des Verfahrens ist von der Distriktspolizei- 
behörde ein Verzeichnis anzufertigen und der Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen. 
Das Verzeichnis ist von der Regierung, Kammer des Innern und der Finanzen, zu prüfen 
und sodann von der Kammer des Innern mit den Verhandlungen an das Staatsministerium 
des Innern einzusenden. 
(8) Die Staatsministerien des Innern und der Finanzen entscheiden, ob und 
inwieweit eine Vergütung des Schadens aus der Staatskasse zu gewähren ist und treffen 
über die Deckung der erwachsenen Kosten Bestimmung. 
D. Schlußvorschriften. 
8 341. 
Diese Bekanntmachung findet entsprechende Anwendung beim Vollzuge 
a) der zur Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen aus dem Ausland erlassenen 
Vorschriften, insbesondere der Bekanntmachungen über den Vollzug des Vieh— 
seuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Osterreich-Ungarn vom 
25. Februar 1906 (GWVBl. S. 53), über den Verkehr mit Fleisch aus Ruß- 
land, Rumänien, Serbien und Bulgarien vom 24. März 1906 (GWVBl. S. 105), 
über die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz vom 25. September und 
6. Oktober 1908(6Bl. S. 909, 954) und über die veterinärpolizeiliche Behandlung 
der Einfuhr von Geflügel aus dem Auslande vom 27. Juli 1911 (GVBl. S. 1009); 
b) der Bekanntmachung über die Bekämpfung der Pferdeinfluenza vom 25. September 
1908 (GVhl. S. 913), " 1 
c) der Bekanntmachung über die Bekämpfung der Tollwut in den Grenzbezirken des 
Deutschen Reichs und Osterreich-Ungarns vom 9. Januar 1911 (GWBl. S. 14). 
85
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.