Nr. 28. 541
Kadaver, Streu, Dünger und andere Abfälle befördert worden sind, Kleider und Schuhzeng
des Wartepersonals, Futtersäcke und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß
sie den Ansteckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den durch
Kot, Urin und Blut kranker oder der Senche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenständen
besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reinigung von Kot und
Streu und, wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erdschicht ausgiebig mit dünner
Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu tränken, sodann durch Harken oder
Eggen zu ebnen und wiederholt ausgiebig mit den genannten Desinfektionsmitteln zu be-
handeln. Neu in die Gehöfte eingebrachte Schweine sind möglichst lange von den Wühl-
plätzen fernzuhalten. Abgegrabene Boden= oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern
unterzupflügen, die Schweinen nicht zugänglich sind.
(5) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder der Seuche
verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen. Als Desinfektions-
mittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser zu verwenden.
§ 25.
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern).
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel den
Standplatz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem Auftreten
nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den
ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit den
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaver-
teilen in Berührung gekommen sind. Standplätze sind sofort nach der Entfernung der
seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere zu reinigen und zu desinfizieren, Stall-
teile oder der ganze Stall sofort, wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder
entfernt worden ist, im übrigen 6 Tage nach Ablauf des letzten Krankheitsfalls.
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Zur Desinfektion können sämtliche im
§ 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden.
§ 26.
Geflügelcholera und Hühnerpest.
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche verdächtiger
Tiere, Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe einschließlich etwa
vorhandener Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und sonstige Gegenstände, die