Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 541 
Kadaver, Streu, Dünger und andere Abfälle befördert worden sind, Kleider und Schuhzeng 
des Wartepersonals, Futtersäcke und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche 
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß 
sie den Ansteckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den durch 
Kot, Urin und Blut kranker oder der Senche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenständen 
besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reinigung von Kot und 
Streu und, wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erdschicht ausgiebig mit dünner 
Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu tränken, sodann durch Harken oder 
Eggen zu ebnen und wiederholt ausgiebig mit den genannten Desinfektionsmitteln zu be- 
handeln. Neu in die Gehöfte eingebrachte Schweine sind möglichst lange von den Wühl- 
plätzen fernzuhalten. Abgegrabene Boden= oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern 
unterzupflügen, die Schweinen nicht zugänglich sind. 
(5) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder der Seuche 
verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen. Als Desinfektions- 
mittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser zu verwenden. 
§ 25. 
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel den 
Standplatz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem Auftreten 
nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den 
ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit den 
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaver- 
teilen in Berührung gekommen sind. Standplätze sind sofort nach der Entfernung der 
seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere zu reinigen und zu desinfizieren, Stall- 
teile oder der ganze Stall sofort, wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder 
entfernt worden ist, im übrigen 6 Tage nach Ablauf des letzten Krankheitsfalls. 
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Zur Desinfektion können sämtliche im 
§ 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
§ 26. 
Geflügelcholera und Hühnerpest. 
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche verdächtiger 
Tiere, Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe einschließlich etwa 
vorhandener Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und sonstige Gegenstände, die
	        
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