Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  543

(3)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  §  13.  Melkeimer  und  andere  Milchgefäße  sind
durch  Anwendung  von  Wasserdampf  oder  durch  Auskochen  oder  Abbürsten  mit  kochendheißem
Wasser  oder  kochendheißer  Sodalösung  (vgl.  §  11  Abs.  1  Nr.  9,  10)  zu  desinfizieren.

§  28.
Seuchen,  für  die  durch  den  Reichskanzler  nach  §  10  Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes
  die  Anzeigepflicht  eingeführt  wird.

Bei  Seuchen,  für  die  durch  den  Reichskanzler  nach  §  10  Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes
  die  Anzeigepflicht  eingeführt  wird,  regelt  sich  das  Desinfektionsverfahren  nach  den
hierzu  ergehenden  besonderen  Anweisungen.  Die  Desinfektion  bei  der  Pferdeinfluenza
(vgl.  §  341  unter  b  der  Bekanntmachung)  hat  nach  §  13  dieser  Anweisung  zu  erfolgen.

Anlage  B.

 

Anweisung  für  das  zerlegungsverfahren  bei  iehseuchen.

I.  Allgemeines.

§  1.
Die  Zerlegung  eines  verendeten  oder  getöteten  Tieres  hat  den  Zweck,  über  den  Ausbruch
  einer  Seuche  Gewißheit  zu  verschaffen  oder  die  Krankheit  eines  Tieres  wegen  der  etwa
in  Betracht  kommenden  Entschädigungsleistung  festzustellen.

8  2.

Die  Zerlegung  muß  möglichst  bald  nach  dem  Tode  des  Tieres  vorgenommen  werden.

83.

Der  Bezirkstierarzt  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Instrumente,  die  für  die  Zerlegung
eines  Tieres  im  einzelnen  Falle  erforderlich  sind,  in  gutem  Zustande  zur  Verfügung  stehen.
Als  solche  Instrumente  kommen  im  allgemeinen  in  Betracht  mehrere  Messer,  zwei  Scheren,
zwei  Pinzetten,  eine  Darmschere,  zwei  Sonden,  eine  Säge,  ein  Meißel  nebst  Schlegel,  ein