Nr. 28. 543
(3) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind
durch Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit kochendheißem
Wasser oder kochendheißer Sodalösung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) zu desinfizieren.
§ 28.
Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes
die Anzeigepflicht eingeführt wird.
Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes
die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsverfahren nach den
hierzu ergehenden besonderen Anweisungen. Die Desinfektion bei der Pferdeinfluenza
(vgl. § 341 unter b der Bekanntmachung) hat nach § 13 dieser Anweisung zu erfolgen.
Anlage B.
Anweisung für das zerlegungsverfahren bei iehseuchen.
I. Allgemeines.
§ 1.
Die Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres hat den Zweck, über den Ausbruch
einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines Tieres wegen der etwa
in Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen.
8 2.
Die Zerlegung muß möglichst bald nach dem Tode des Tieres vorgenommen werden.
83.
Der Bezirkstierarzt hat dafür zu sorgen, daß die Instrumente, die für die Zerlegung
eines Tieres im einzelnen Falle erforderlich sind, in gutem Zustande zur Verfügung stehen.
Als solche Instrumente kommen im allgemeinen in Betracht mehrere Messer, zwei Scheren,
zwei Pinzetten, eine Darmschere, zwei Sonden, eine Säge, ein Meißel nebst Schlegel, ein