Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  545

88.
Die  Zerlegung  zerfällt  in  zwei  Teile:
A.  Außere  Besichtigung.
B.  Innere  Besichtigung.

A.  Äußere  Besichtigung.

89.

(1)  Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  allgemeinen  und  auf
seine  einzelnen  Abschnitte.

(2)  Was  den  Körper  im  allgemeinen  betrifft,  so  sind  anzugeben:  Tiergattung,  Ge—
schlecht,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Alter,  Größe,  Körperbau,  Ernährungszustand,  Zeichen
des  Todes  (Totenstarre)  und  etwa  eingetretene  Fäulnis.

(3)  Von  den  einzelnen  Abschnitten  des  Körpers  sind  zu  berücksichtigen:  der  Kopf  mit
seinen  natürlichen  Offnungen,  die  Beschaffenheit  der  Schneidezähne  und  die  Lage  und  Be—
schaffenheit  der  Zunge.  Wenn  sich  Flüssigkeit  aus  der  Nase  oder  dem  Maule  ergießt,  so
ist  deren  Beschaffenheit  genau  anzugeben.  Dann  folgt  die  Untersuchung  des  Halses,  der
Brust,  des  Bauches,  des  Rückens,  des  Schwanzes,  des  Afters,  der  äußeren  Geschlechtsteile,
der  Milchdrüsen  und  der  Gliedmaßen.

(4)  Zeigt  sich  an  irgendeinem  Teile  eine  Veränderung,  (Geschwür,  Wunde,  Anschwellung),
so  sind  ihre  Lage,  Richtung  und  Größe  anzugeben.  Eine  genaue  Untersuchung  der  veränderten
  Teile,  wobei  Einschnitte  herzustellen  sind,  wird  am  zweckmäßigsten  bei  der  inneren
Besichtigung  der  Teile  ausgeführt.

B.  Innere  Sesichrigung.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.
8  10.

(1)  Zum  Zwecke  der  inneren  Besichtigung  wird  der  Kadaver  in  der  Regel  auf  den
Rücken  gelegt  und  in  dieser  Lage  während  der  Zerlegung  belassen.

(2)  Vor  der  Offnung  der  Höhlen  wird  entweder  die  Haut  vom  Kadaver  ganz  abgetrennt
oder  nur  ein  langer  Schnitt  durch  die  Haut  gemacht,  der  am  Kinnwinkel  beginnt,  in  der
Richtung  der  Luftröhre  zwischen  beiden  Vorderschenkeln  links  vom  Nabel  bis  an  den  Schlauch
oder  das  Euter  verläuft  und  sich  hier  in  zwei  Schenkel  teilt,  die  rechts  und  links  von  den
genannten  Teilen  bis  an  den  Sitzbeinausschnitt  reichen.  Am  Bauche  ist  dieser  Schnitt  nicht
sogleich  bis  in  die  Bauchhöhle,  sondern  nur  bis  in  die  Unterhaut  zu  führen.  Vom  Halse

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