Nr. 28. 571
Anlage D.
Bekanntmachung,
betreffend Vorschriften uͤber das Arbeiten und den Verkehr mit Krank—
heitserregern, ausgenommen Pesterreger.
Vom 4. Mai 1904.
(Reichs-Gesetzbl. S. 159).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April ds. Is. auf Grund des 827
des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900
(Reichs-Gesetztl. S. 306) die nachstehenden Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr
mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, beschlossen.
Berlin, den 4. Mai 1904.
Der Srtellverrtretrer des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern,
ausgenommen Pesterreger.
8 1..
Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit Material, welches solche
Erreger enthält, arbeiten will, ferner, wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbe-
wahren oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde. An Stelle
der letzteren treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, für
Militäranstalten das zuständige Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichs-Marine-
amt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforder-
lichen wissenschaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den Leitern öffentlicher Anstalten
erteilte Erlaubnis gilt auch für die unter ihrer Leitung in diesen Anstalten beschäftigten
Personen.
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde Arzt oder
Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis zur Feststellung der
Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen Untersuchungsmethoden vornimmt.
Lebende Erreger der Cholera oder des Notzes dürfen nur an Personen und Stellen,
die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme erhalten haben, abgegeben werden.