Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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gestelltes Steuerermittelungs- oder Erhebungsverfahren wieder aufzunehmen ist, sowie die 
Erbfälle und Schenkungen, die in die Überwachungsliste aufgenommen worden sind, wenn 
der Grund der Aussetzung der Erbschaftssteuererhebung weggefallen ist. 
3. Steuerpflichtige Erbfälle und Schenkungen, die nicht bis zum Abschlusse der Erb- 
schaftssteuerliste durch Einzahlung der Steuer, durch erwiesene Uneinbringlichkeit einzelner 
oder sämtlicher Steuerbeträge oder durch Sicherheitsleistung in den Fällen der §§ 21 bis 23, 26 
des Gesetzes vollständig erledigt sind, sind in die nächste laufende Erbschaftsstenerliste zu 
übertragen. Das gleiche gilt von Erbfällen und Schenkungen, welche dem Rentamte zu 
spät bekannt geworden sind, um in die Erbschaftssteuerliste des Halbjahrs, in dem der 
Erblasser gestorben ist oder die Schenkung erfolgt ist, ausgenommen zu werden. 
4. Die Erbschaftssteuerliste ist nach Ablauf des Halbjahrs, auf das sie lautet, noch 
9 Monate für die Aufnahme und Erledigung der Steuerfälle offen zu halten. 
5. Nach Ablauf der Frist ist die Erbschaftssteuerliste abzuschließen und mit einer 
Bescheinigung des Amtsvorstandes zu versehen, daß sämtliche in die Erbschaftssteuerliste 
einzutragenden Steuerfälle ausgenommen und daß diejenigen der eingetragenen Steuerfälle, 
die bis zum Abschlusse der Liste unerledigt geblieben sind, in die nächste laufende Erb- 
schaftssteuerliste übertragen worden sind. 
6. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, für einzelne Rentämter anzu- 
ordnen, daß an Stelle der halbjährigen Erbschaftssteuerlisten für das ganze Rechnungsjahr 
nur eine Erbschaftssteuerliste geführt wird. 
München, den 22. Februar 1912. 
v. Breunig.
	        
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