Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 44. 687 
Artikel 10. 
Ein Vermerk kann auch aufgenommen werden, wenn die Befugnis zur Erhebung oder 
Empfangnahme von Zinsen durch den Gläubiger oder den sonst zum Zinsgenusse Berechtigten 
einer anderen Person ohne Einräumung eines selbständigen Rechtes übertragen wird. 
Artikel 11. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (Artikel 5) und 
nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, welche nach 
dem Tode des Gläubigers der Staatsschuldenverwaltung gegenüber die Gläubigerrechte aus- 
zuüben befugt ist. 
Diese Eintragung ist auf Antrag der im Artikel 13 Abs. 1 unter Ziff. 1 bis 4 und 
6 bis 8 bezeichneten Personen jederzeit zu löschen. 
Artikel 12. 
Eingetragene Forderungen können auf Antrag jederzeit ganz oder zum Teil gelböscht 
werden. Teilweise Löschungen sind nur unter den gleichen Voraussetzungen wie Teil- 
übertragungen zulässig. 
» Im Falle der Löschung einer eingetragenen Forderung oder von Teilen einer solchen 
auf Antrag erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen im Nennwerte des gelöschten 
Betrags und in Stücken derjenigen Anlehensgattung, für welche die Buchschuld begründet 
worden war. 
Artikel 13. 
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen auf ein 
anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken im Sinne der Artikel 9 
und 10 sowie auf Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der ein- 
getragenen Forderung sind nur berechtigt: 
der eingetragene Gläubiger, 
sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter, 
der Konkursverwalter, 
derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen übergegangen ist, 
die gemäß Artikel 11 eingetragene zweite Person, 
der Testamentsvollstrecker, 
der Nachlaßverwalter, 
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
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