Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenusse ver- 
merkt ist (Artikel 9), kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in Bezug auf den 
zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen. 
Artikel 14. 
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zugelassen. 
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu dessen 
Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit 
ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne 
gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehen- 
den Güterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann. 
Artikel 15. 
Ist ein Vermerk zugunsten einer dritten Person eingetragen, so bedarf es ihrer Zu- 
stimmung zur Löschung des Vermerkes. 
Wird eine Forderung — unter Löschung auf einem Konto — auf ein anderes Konto 
übertragen, so sind die Vermerke zugunsten Dritter — unter Löschung auf dem alten 
Konto — auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung der aus dem Vermerke 
Berechtigten bedarf es nicht. 
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubigerrechts, 
welche durch den Tod des Berechtigten erloschen sind, ist nur die Beibringung der Sterbe- 
urkunde erforderlich. 
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zustimmung 
der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden. 
Artikel 16. 
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über die eingetragene Forderung, wie Abtretungen, 
Verpfändungen, erlangen dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkkeit. 
Artikel 17. 6 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte 
findet nicht statt. 
Artikel 18. 
Wird durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ausgesprochen, daß eine eingetragene 
Forderung einem anderen als dem eingetragenen Gläubiger zusteht, so bedarf es zur Über- 
tragung der Forderung im Staatsschuldbuche nicht der Zuziehung des eingetragenen Gläubigers.
	        
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