Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Den 
J. 
Kreisvoranschlägen (Beilagen I—VIII) erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
Hierbei nehmen Wir auf die Budgetvollzugsgesetze vom 18. März und 27. Juni 1912 
(GVBl. S. 133 und 665) Bezug. Die endgültige Festsetzung der Zuschüsse des Staates 
wird mit dem Finanzgesetz erfolgen. 
II. 
Im einzelnen bemerken Wir zu den Landratsverhandlungen Folgendes: 
1. Auf die Bitte des Landrats von Niederbayern, daß die Rott der Eigenschaft 
eines Privatflusses mit erheblicher Hochwassergefahr wieder entkleidet werde, ver- 
weisen Wir auf die Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern vom 
29. April 1912. Im übrigen werden die Willigungen des Landrats für Wasser- 
bauten an der Donau, der Isar und der Rott, durch die nunmehr eine baldige 
Beseitigung der bestehenden Mißstände zu erhoffen ist, gerne anerkannt. 
2. a) Von den bedeutsamen Beschlüssen des Landrats der Pfalz über die Errichtung 
b) 
b) 
eines elektrischen Uberlandwerkes für den ganzen Regierungsbezirk unter Führung 
der Kreisgemeinde haben Wir mit wohlgefälliger Befriedigung Kenntnis genommen. 
Die Genehmigung haben Wir bereits erteilt. 
Den Beschluß des Landrats der Pfalz über die Verwendung des Erlöses aus 
beschlagnahmten Weinen überweisen Wir dem K. Staatsministerium des Innern 
zur Würdigung im Benehmen mit den K. Staatsministerien der Justiz und 
der Finanzen. 
Dem Beschlusse des Landrats von Oberfranken über die Bereitstellung von 
Mitteln für die Verbindung von Realklassen mit den drei unteren Klassen des 
Luitpoldprogymnasiums in Forchheim erteilen Wir Unsere Genehmigung mit 
dem Abmaße, daß durch den beigesetzten Vorbehalt die Rechte nicht berührt werden, 
die Uns bezüglich der Organisation der Mittelschulen zustehen. 
Auf Antrag des Landrats von Oberfranken erklären Wir die Vorschriften 
des Beamtengesetzes für entsprechend anwendbar auf den etatsmäßig angestellten 
Kulturvorarbeiter, sowie auf alle diejenigen Kulturvorarbeiter in Oberfranken, 
die später in gleicher Weise etatsmäßig angestellt werden, und bestimmen, daß 
das Dienstverhältnis dieser Beamten nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von zehn 
Jahren unwiderruflich wird.
	        
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