Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
  ausdrucklich  hingewiesen  werden.

K.  17.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  der.
jenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  üusschließun  „selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter,
  eine  beschlußfähige  Versammkung  nicht  ghalten  werden,  so  hat  der
Vorsitzende,  oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,
die  Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und
nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

S.  18.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern
unterzeichnet.

K.  19.

Der  ODirektor  des  Verbandes  führt  die  Gesammtverwaltung  und  handhabt
die  Polizei  zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden
  Anlagen.  In  einzelnen  Fällen  kann  sich  der  Direktor  durch  ein  anderes
Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen;  jedes  Mitglied  des  letzteren  ist  verbunden,
  Aufträge  des  Vorsitzenden  zu  übernehmen.

Der  Vorsitzende  hat  insbesondere:

n)  den  Verband  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten.  Zu  Verträgen
und  Schuldurkunden  ist  eine  nach  §.  18.  zu  vollziehende  Urkunde  oder
Vollmacht  des  Vorstandes  erforderlich  (s.  jedoch  §.  21.);

b)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen-  und  Rechnungswesen
  zu  überwachen;

J)  die  Sozietätsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;

4)  die  Unterbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten  anzuordnen
  und  zu  leiten.

G.  20.

Alährlich  im  Frühjahr,  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des
Vorstandes,  findet  eine  Hauptschau  der  Anlagen  des  Verbandes  statt.  Dieselbe
erstreckt  sich  auch  auf  die  vom  Verbande  zu  beaufsichtigenden  Anlagen.  Der
Direktor  hält  die  Schau  mit  Zuziehung  von  zwei  Vorstandsmitgliedern  als  Miturtheilern
  ab,  welche  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  vom  Vorstande
bestimmt  werden.  Ueb
eber